Elterngeld
Risiken bei der Gestaltung
Für Kinder, die nach dem 31.12.2006 geboren wurden und werden, können die Eltern das neue Elterngeld beantragen. So manches Elternpaar rechnet nun, wie das Elterngeld maximiert werden kann. Dabei sollten aber Risiken und Nachteile beachtet werden.
Die Höhe des Elterngeldes hängt insbesondere vom Nettolohn desjenigen ab, der die Elternzeit in Anspruch nimmt. Aus diesem Grund ergeben sich Gestaltungsspielräume, beispielsweise indem Ehepaare die Lohnsteuerklassen wechseln. Wenn die Ehefrau weniger verdient als der Ehemann, ist sie in der Regel in der ungünstigeren Lohnsteuerklasse V eingestuft. Folglich ist der Ehemann mit dem höheren Einkommen in der günstigeren Lohnsteuerklasse III. Durch diese Steuerklassenwahl kann das höchste monatliche Haushaltsnettoeinkommen erzielt werden. Tauscht das Ehepaar vor der Geburt des Kindes die Steuerklassen, um mehr Elterngeld in Anspruch zu nehmen, haben sie in jedem Fall ein geringeres monatliches Haushaltsnettoeinkommen zur Verfügung. Dieser Aspekt muss umso mehr beachtet werden, je höher die Einkommen der Ehepartner auseinander liegen.
Risiken für den Ehepartner
Tauscht der Ehemann seine Steuerklasse von III auf V, hat er wie beschrieben, einen geringeren Nettoverdienst. Muss der Ehemann nun Lohnersatzleistungen - wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld - in Anspruch nehmen, wird auch hier das Nettoeinkommen zur Berechnung des Anspruchs herangezogen. Folglich sinken seine Ansprüche auf die Lohnersatzleistungen. Damit ist der Steuerklassenwechsel mit einem hohen Risiko für den Fall von Krankheit oder Arbeitslosigkeit verbunden.
Steuernachzahlung
Eine andere Ernüchterung kommt spätestens beim Erhalt des Einkommensteuerbescheides. Das Elterngeld unterliegt nämlich dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, das Elterngeld wird zur Feststellung des Steuersatzes herangezogen. Der errechnete Steuersatz wird dann aber nur für die Berechnung der Einkommensteuer auf das Einkommen ohne das Elterngeld angewendet. Das Elterngeld selbst wird also nicht versteuert. Durch den Progressionsvorbehalt kann es unter Umständen zu einer erheblichen Steuernachzahlung kommen. Diese werden umso höher, je mehr versucht wurde, das Elterngeld durch einen Steuerklassenwechsel oder auch durch die Eintragung von Freibeträgen zu maximieren. Der Lohnsteuerabzug vom Einkommen des erwerbstätigen Partners, der sich dann in der Regel wieder in der günstigen Steuerklasse III befinden wird, reicht bei weitem nicht zur Tilgung der gesamten Steuerschuld aus. Die Steuernachzahlung wird den finanziellen Vorteil durch das Elterngeld jedoch nicht aufzehren.
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