Firmenwagenbesteuerung
Zuzahlungen der Arbeitnehmer werden berücksichtigt
Mitunter leisten Arbeitnehmer Zuzahlungen zum neuen Dienstwagen, um einen größeren Wagen oder eine bessere Ausstattung zu erhalten. Das ist grundsätzlich zulässig. Die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zur Anschaffung des Firmenwagens können dann als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Allerdings dürfen die Zuzahlungen nicht in einer Summe im Jahr der Anschaffung steuerlich geltend gemacht werden, sondern müssen, ebenso wie das Fahrzeug, abgeschrieben werden.
Der geldwerte Vorteil, der durch die Möglichkeit der Privatnutzung des Firmenfahrzeugs entsteht, wird dennoch genauso ermittelt, als hätte der Arbeitnehmer keine Zuzahlungen geleistet. Er kann also mit der Fahrtenbuchmethode oder aber auch durch die Anwendung der 1%-Regelung ermittelt werden. Scheidet die Anwendung der 1%-Regelung aus und wurde kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, kommt eine Schätzmethode in Betracht.
Erlaubt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den zur Verfügung gestellten Firmenwagen auch privat zu nutzen, müssen sich Arbeitnehmer mitunter an den anfallenden Kraftstoffkosten beteiligen. Die steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Treibstoffkosten hängt von der Methode zur Erfassung des geldwerten Vorteils ab. Wird der Wert der privaten Nutzung pauschal nach der 1%-Methode ermittelt, werden die individuellen Kosten des Arbeitnehmers steuerlich nicht berücksichtigt. Bei der Anwendung der Fahrtenbuch-Methode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils sind die vom Arbeitnehmer getragenen Kraftstoffkosten jedoch als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung abzugsfähig. Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßes, über das gesamte Jahr geführtes Fahrtenbuch. Oftmals lohnt es sich, die Mühe zu machen und ein Fahrtenbuch zu führen.
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