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Ende der Verlustvererblichkeit- rechtzeitig gegenlenken

Steuertipp zum Thema: Erben und Vererben

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (GrS 2/04) können nicht verrechnete Verluste auf den Erben nicht mehr übertragen werden. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes gehen die Verluste mit dem Tod desjenigen, bei dem sie entstanden sind, unter. Bislang war es möglich, dass der Erbe die Verluste noch mehrere Jahre nach dem Tod des Erblassers nutzen und mit eigenen Einkünften verrechnen konnte.

Die Entscheidung gilt nicht für Altfälle. Die Steuerzahler sollten daher prüfen, ob sie im Einzelfall von der Vertrauensschutzregel profitieren können. Des Weiteren sollten bei fortgeschrittenem Lebensalter möglichst keine großen Verlustvorträge mehr angehäuft werden. Es kann sich auch lohnen, die Verluste in eine betriebliche Ebene oder gleich auf den zukünftigen Erben zu verlagern. So kann die Gefahr des „Untergangs“ der Verluste gering gehalten werden.