Kleine Mängel schaden einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch nicht
Steuertipp zum Thema: Auto und Steuern
Nutzt ein Steuerzahler sein Dienstwagen auch privat, so muss er den geldwerten Vorteil entweder mit der sogenannten 1%-Regelung versteuern oder ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Oftmals ist es steuerlich vorteilhafter ein Fahrtenbuch zu führen.
Damit das Fahrtenbuch vom Finanzamt anerkannt wird, muss es ordnungsgemäß, also zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die Fahrten und der jeweilige Kilometerstand müssen fortlaufend wiedergegeben werden. Insgesamt muss das Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der durchgeführten Fahrten bieten. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10. April 2008 (Az. VI R 38/06) führen kleinere Mängel nicht zur Unbrauchbarkeit des Fahrtenbuches, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgeblich ist, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben gegeben ist und der Berechenbarkeit der Privatnutzung möglich ist. Dann lassen sich mit dem Fahrtenbuch weiterhin Steuern sparen.
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