Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für ein Erststudium
Verfahren vor dem BFH - Zwangsruhe nun möglich!
Sind typische Erststudienkosten, also direkt im Anschluss nach dem Abitur, dem Wehrdienst, dem Zivildienst oder einem sozialen Jahr als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig? Diese Frage muss derzeit durch die Gerichte geklärt werden. Steuerzahler, die eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen oder wollen, sollten die Kosten für das Erststudium auf jeden Fall geltend machen.
Zunächst wird das Finanzamt die Kosten lediglich in Höhe von 4.000 Euro als Sonderausgaben berücksichtigen. Steuerzahler, die höhere Aufwendungen getragen haben oder sich die Kosten nicht in voller Höhe auswirken, weil die Einnahmen des Studenten zu gering sind, sollten gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Einspruchsbegründung sollte auf das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Aktenzeichen VI R 7/10 verwiesen werden. Damit besteht ein Rechtsanspruch auf das Ruhen des Einspruchs bis zur Entscheidung des BFH und die Betroffenen gehen keinerlei Kostenrisiko ein.
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