Umzugskosten
Ab 1. August 2011 höhere Beträge steuerlich absetzbar
Steuerlich abgesetzt werden können neben den Kosten für den Transport der Möbel auch die ortsüblichen Aufwendungen für einen Makler, aber auch die Kosten für Fahrten zur Wohnungsbesichtigung oder doppelte Mietzahlungen. Benötigen die Kinder aufgrund des umzugsbedingten Schulwechsels Nachhilfeunterricht, so können auch diese Aufwendungen ab 1. August 2011 bis zu einem Höchstbetrag von 1.617 Euro pro Kind berücksichtigt werden. Bislang galt ein Höchstbetrag von 1.603 Euro. Für sonstige Umzugskosten kann daneben ein Pauschbetrag angesetzt werden. Ab dem 1. August 2011 kann ein Single pauschal 641 Euro (bisher 640 Euro) und Verheiratete 1.283 Euro (bisher 1.279 Euro) als sonstige Umzugskosten geltend machen. Ziehen Kinder oder weitere Familienangehörige mit um, so können für diese Personen je 283 Euro (bisher 282 Euro) angesetzt werden. Wichtig ist, dass die höheren Pauschalen nur gelten, wenn der Umzug nach dem 31. Juli 2011 beendet wurde. Statt der Umzugspauschalen kann der Steuerzahler die sonstigen Umzugskosten auch einzeln nachweisen. Dann muss er jedoch alle Rechnungen sorgfältig aufbewahren und beim Finanzamt vorlegen.
Ist der Umzug nicht beruflich veranlasst, so können die Kosten für die Umzugsspedition als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich abgezogen werden. Dabei können 20 Prozent der Dienstleistungskosten von höchstens 20.000 Euro geltend gemacht werden. Maximal kann daher ein Steuerabzug von 4.000 Euro erreicht werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerzahler eine Rechnung von der Spedition erhalten hat und der Spedition das Geld auf ein Bankkonto überwiesen wurde. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Nicht begünstigt sind die Kosten für die Anmietung eines Umzugsautos, das vom Steuerzahler selbst gefahren wird. In diesem Fall liegt nämlich keine von einem Unternehmen erbrachte Dienstleistung vor.
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