Testament
Jeder, der „testierfähig“ ist, kann in einem Testament festlegen, welche Menschen welchen Teil seines Hab und Guts erben sollen. Als testierfähig gelten Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Allerdings müssen Minderjährige ihren letzten Willen einem Notar mitteilen (mündlich oder schriftlich), damit ihre Beratung sichergestellt ist.
Wer volljährig ist, kann auf juristische Hilfe verzichten und ein „privatschriftliches Testament“ aufsetzen. Es muss von Hand geschrieben und unterzeichnet werden, am besten mit Vor- und Familiennamen. Auch Ort und Datum sollten im Testament stehen, denn wenn es mehrere Testamente gibt, gilt immer das aktuellste. Wichtig: Ein mit der Schreibmaschine getippter und handschriftlich unterschriebener letzter Wille ist nicht gültig!
Ein sogenanntes „öffentliches Testament“ wird von einem Notar aufgesetzt. Der Erblasser erklärt dem Notar entweder mündlich seinen letzten Willen oder gibt ihm dies schriftlich. In diesem Fall kann das Schriftstück mit der Schreibmaschine oder dem Computer geschrieben sein. Der Notar fertigt eine Niederschrift an, die der Erblasser genehmigen und unterschreiben muss. Das Testament wird dann beim Nachlassgericht aufbewahrt, der Erblasser erhält einen Hinterlegungsschein.
Auch wenn es Geld kostet, ein öffentliches Testament von einem Notar aufsetzen zu lassen: Die Investition lohnt sich in den meisten Fällen. Denn private Testamente enthalten häufig Unklarheiten oder sind durch Fehler sogar ungültig. Mit fachkundiger Beratung lassen sich solche Dinge vermeiden – und auch Aspekte, die auf den ersten Blick zweitrangig sind, können bei einem Notar besprochen werden. So erleben die eingesetzten Erben keine unliebsamen Überraschungen mit Pflichtteilsberechtigten oder mit dem Fiskus.
Am 2. Januar 2012 hat das zentral von der Bundesnotarkammer geführte Testamentsregister den Betrieb aufgenommen. Es enthält Angaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die vom Notar errichtet werden oder in gerichtliche Verwahrung gelangen. Das Register wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind. Dadurch wird der letzte Wille des Erblassers gesichert, und Nachlassverfahren können schneller und effizienter durchgeführt werden.
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