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Erben und Vererben
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Die lieben Verwandten – Die gesetzliche Erbfolge

Wenn es kein Testament gibt, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch, wer zu den Erben gehört und welcher Teil des Vermögens ihm zusteht. So gehören zu den gesetzlichen Erben zunächst einmal die Kinder, Enkel, Urenkel usw. des Verstorbenen. Sie werden „Abkömmlinge“ genannt und zählen zu den „Erben erster Ordnung“. Ihnen gleichgestellt sind die Adoptivkinder. Auch nichteheliche Kinder sind seit dem 1. April 1998 im Verhältnis zu dem Vater den ehelichen Kindern gleichgestellt. Die Abkömmlinge, die näher mit dem Verstorbenen verwandt sind, schließen die entfernteren Abkömmlinge vom Erbe aus: Heinz und Walter als Söhne von Großvater Ernst würden sich ohne Testament das Erbe teilen, ihre Kinder gingen leer aus.

Zu den „Erben zweiter Ordnung“ zählen Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Sie alle können nur dann erben, wenn es keine Erben erster Ordnung gibt. Noch entferntere Verwandte wie Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen sind die „Erben dritter Ordnung“.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sagt auch, wie viel den Erben zusteht. In der Regel wird die Erbmasse in gleiche Teile geteilt. Sind wie im Fall von Heinz drei Kinder da, steht jedem Kind dem Gesetz nach ein Drittel des Vermögens zu. Großvater Ernst hat zwei Söhne. Hätte er kein Testament gemacht, würden sich die beiden das Erbe je zur Hälfte teilen.

Angenommen, Heinz wäre vor seinem Vater gestorben: Walter wäre nicht der lachende Alleinerbe von Großvater Ernst geworden. Ihm hätte nach wie vor die Hälfte des Erbes zugestanden. Die Hälfte, die Heinz geerbt hätte, würden sich seine Kinder teilen: Jeder Enkel würde also ein Sechstel von Großvater Ernsts Vermögen bekommen.

Die landläufige Meinung, dass unter Eheleuten der überlebende Ehepartner immer die Hälfte des Vermögens erbt, trifft nicht zu. Sein Erbteil richtet sich nach dem ehelichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft), in dem das Paar lebte.