Die erste Steuererklärung Auto und Steuern Umzug und Steuern Heirat und Steuern Mit Kindern Steuern sparen Minijobs Erben und Vererben
Home
Suche
Impressum
Datenschutz
Druckversion
Erben und Vererben
Erben und Vererben
HOME www.steuerzahler.de

„Das kann er mit mir nicht machen!“

Das Pflichtteilsrecht

Ein Elternteil kann seine Kinder zwar enterben, wenn ihm ihr Lebenswandel nicht passt. Doch dann haben die enterbten Kinder immer noch Anspruch auf ihren Pflichtteil. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Von Gesetzes wegen steht den Söhnen Heinz und Walter je die Hälfte des Vermögens zu. Die Hälfte des Erbteils des Vermögens ist ein Viertel – und das müsste Heinz seinem Bruder als Pflichtteil in Geld auszahlen.

Generell pflichtteilsberechtigt sind zunächst die Kinder des Erblassers. Gibt es keine Kinder mehr, sind die Enkel pflichtteilsberechtigt. Wenn keine solchen Erben erster Ordnung vorhanden sind, steht den Eltern des Erblassers und seinem Ehepartner ein Pflichtteil zu. Bei nicht verheirateten Paaren dagegen ist der Lebensgefährte nicht pflichtteilsberechtigt! Für ihn gilt bei einer Erbschaft zudem die Steuerklasse III. Auch rechtskräftig geschiedenen Ehegatten sowie Neffen und Nichten, Onkeln und Tanten steht kein Pflichtteil zu.

Wenn ein Pflichtteilsberechtigter im Testament zwar bedacht wird, sein Erbteil aber geringer ist als der Pflichtteil, kann der so übergangene Erbe den Ausgleich von den anderen Erben verlangen.

Es gibt nur wenige Gründe, die einen Erblasser dazu berechtigen, einem pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil zu entziehen. Mit der Erbrechtsreform aus dem Jahr 2009 hat sich hier einiges geändert. Während früher ein Entzug des Pflichtteils nur bei sehr groben Verfehlungen möglich war, gelten ab dem 1. Januar 2010 neue Regelungen. Die Entziehungsgründe werden vereinheitlicht, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Darüber hinaus werden künftig alle Personen geschützt, die dem Erblasser einem Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern vergleichbar nahestehen, z. B. auch Stief- und Pflegekinder. Auch wenn diesen Personen gegenüber schwere Verfehlungen stattfinden kann der Pflichtteil entzogen werden. Nach bisheriger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber dem Erblasser, seinem Ehegatten, Lebenspartner oder seinen Kindern möglich.

Zudem berechtigt eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden. Ein ehrloser Lebenswandel ist hingegen kein Entziehungsgrund mehr.