„Das werden wir ja sehen“
Das Testament unter Eheleuten
Walter hat nach seinem ersten Herzinfarkt ein Testament gemacht und seine Frau als Alleinerbin eingesetzt. Trotzdem geht Peter nicht völlig leer aus, denn wie schon Walter gegenüber Großvater Ernst einen Anspruch auf seinen Pflichtteil hatte, so haben auch der nichteheliche Peter und die eheliche Tochter Andrea Anspruch auf ihren Pflichtteil: In diesem Fall erhält jeder ein Viertel von Walters Nachlass, da er mit seiner Frau im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat und Gudrun damit in diesem Fall die Hälfte seines Erbes zusteht. Die andere Hälfte wird zu gleichen Teilen zwischen den Kindern aufgeteilt.
Nach dem Gesetz steht dem Ehegatten grundsätzlich ein Viertel der Erbschaft zu. Allerdings hat der eheliche Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) Einfluss auf die Höhe des gesetzlichen Erbteils und auf die Erbschaftsteuer.
Eine besondere Form des Testaments zwischen Ehepaaren ist das „Berliner Testament“. Hier setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten das gesamte Erbe an die Kinder fällt.
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