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Erben und Vererben
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Freibetrag

Je nach Verwandtschaftsverhältnis zu einem Erblasser oder Schenker haben die Erben bzw. die Beschenkten einen persönlichen Freibetrag, der nicht besteuert wird. Eheleute und Lebenspartner i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetz können 500.000 Euro steuerfrei erben oder geschenkt bekommen, Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro. Enkel haben auch einen Freibetrag von 400.000 Euro, wenn die Eltern nicht mehr leben, ansonsten können sie 200.000 Euro steuerfrei erhalten. Die Freibeträge können alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden.

Im Erbfall kommt für Eheleute und Lebenspartner i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetz ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro hinzu, für Kinder und Enkel je nach Alter zwischen 10.300 und 52.000 Euro. Wenn verwitwete Ehegatten und verwaiste Kinder Versorgungsbezüge erhalten, wird der Versorgungsfreibetrag gekürzt.

Neben den Steuerfreibeträgen kann auch eine selbstgenutzte Wohnimmobilie steuerfrei übertragen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Für Ehegatten und Lebenspartner i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes ist das Erben einer selbstgenutzten Wohnimmobilie steuerfrei, wenn das Familienheim weiterhin selbst bewohnt wird. Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn das Familienwohnheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Bewertungsstichtag verkauft bzw. vermietet wird.

Stirbt der Erbe oder wird er ein Pflegefall innerhalb der 10-Jahres-Frist und muss er daher in einem Heim betreut werden, entfällt die Steuerbefreiung jedoch nicht rückwirkend. Ähnliches gilt für Kinder bzw. die Enkel, wenn deren Elternteil bereits verstorben ist. Der Erwerb des Familienwohnheims durch Kinder bzw. durch Enkel ist insoweit steuerfrei, als das übergegangene Familienwohnheim 200 qm Wohnfläche nicht übersteigt. Jedoch muss es selbst bewohnt werden. Dabei gelten die 200 qm als Freibetrag.

Bei größeren Wohnflächen muss nur der übersteigende Teil mit Erbschaftsteuer belegt werden, wenn der persönliche Freibetrag ausgeschöpft wurde. Auch hier entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, wenn das Familienwohnheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Bewertungsstichtag verkauft bzw. vermietet wird.