Freibetrag bei Betriebsvermögen
Wird ein Betrieb vererbt oder noch zu Lebzeiten des Firmeninhabers weitergegeben, gelten besondere Regeln.Es ist ein steuerbegünstigter Unternehmensübergang bei langfristiger Sicherung von Arbeitsplätzen über 5 Jahre und einer Fortführung des Betriebes von mindestens 5 Jahren möglich.
Es wurde ein sogenanntes Abschmelzmodell eingeführt. Danach können 85 Prozent der Bemessungsgrundlage abgeschmolzen werden, wenn das Unternehmen über 5 Jahre fortgeführt wird. Als Fortführungskriterium gilt die Lohnsumme. Es darf eine Lohnsumme von 400 Prozent kumuliert in 5 Jahren vom Durchschnitt der letzten 5 Jahre vor der Übertragung nicht unterschritten werden.
Die Lohnsumme wird nicht dynamisiert, d. h., allgemeine Lohnsteigerungen werden nicht über einen Tariflohnindex eingepreist. Sollte der Betrieb oder Teile davon nicht behalten werden und keine Reinvestition erfolgen, ist eine Nachversteuerung fällig. In diesem Fall wird die Steuer nach der sich danach ergebenden Bemessungsgrundlage rückwirkend neu festgesetzt.
Allerdings existiert keine Fallbeilregelung, sondern eine sogenannte pro-rata-temporis-Regelung, d. h., pro Jahr der Betriebsfortführung entfällt die Erbschaftsteuer auf das begünstigte Vermögen. Bei einer Nichteinhaltung der Lohnsumme erfolgt ebenfalls nur eine "Soweit-Nachversteuerung", d. h., der Abschlag entfällt in Höhe der prozentualen Unterschreitung der Lohnsumme.
Beispiel 1:
Die Summe der jährlichen Lohnsummen in den 7 Jahren erreicht 585 Prozent der Ausgangslohnsumme und liegt damit 65 Prozent unter der Mindestlohnsumme von 650 Prozent, das entspricht einem Zehntel. Der Verschonungsabschlag verringert sich um ein Zehntel von 85 Prozent auf 76,5 Prozent.
Beträgt der gemeine Wert eines Betriebs im Besteuerungszeitpunkt 10 Mio. Euro, bleiben zunächst 8,5 Mio. Euro steuerfrei und 1,5 Mio. Euro sind zu versteuern. Wegen des Verstoßes gegen die Lohnsummenregelung bleiben dann nur noch 7,65 Mio. Euro steuerfrei und 2,35 Mio. Euro sind zu versteuern. Die zunächst gezahlte Steuer wird verrechnet.
Beispiel 2:
So bleibt beispielsweise bei einer schädlichen Verfügung im 5. Jahr nach der Übertragung des begünstigten Vermögens der anteilige Verschonungsabschlag zu 57,2 Prozent erhalten und fällt nur zu 42,8 Prozent weg.
(Berechnung: 85 x 1/7 = 12,14; 4 Jahre x 12,14 = 48,57; 48,57 Prozent im Verhältnis zu 85 Prozent = 57,2 Prozent)
Für die Anwendung der Verschonungsregeln darf grundsätzlich eine Verwaltungsvermögensgrenze von 50 Prozent nicht überschritten werden. Vermögensverwaltendes Vermögen zählt nur zum Betriebsvermögen, wenn es bereits 2 Jahre vor der Übertragung in den Betrieb eingelegt wurde.
Daneben wurde eine Verschonungsoption eingeführt. Die Option ist unwiderruflich und muss beim Antritt des Erbes bzw. der Schenkung ausgeübt werden. Ein steuerbegünstigter Unternehmensübergang ist bei der Sicherung von Arbeitsplätzen über 7 Jahre und einer Fortführung des Betriebes von mindestens 7 Jahren möglich. Dann können 100 Prozent der Bemessungsgrundlage abgeschmolzen werden. Es darf eine Lohnsumme von 700 Prozent kumuliert in 7 Jahren vom Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor der Übertragung nicht unterschritten werden. Für die Anwendung der Verschonungsoption darf grundsätzlich eine Verwaltungsvermögensgrenze von 10 Prozent nicht überschritten werden. Ansonsten gelten die gleichen Regeln, wie bei der ersten Möglichkeit.
Ausnahmen: Für kleine Unternehmen mit bis zu 20 Mitarbeitern soll die Lohnsummenregelung nicht gelten. Außerdem sollen für Kleinstfälle mit einem Unternehmenswert von bis zu 150.000 Euro vereinfachte Überwachungspflichten (lediglich Prüfung, ob es das Unternehmen noch gibt) geben, die auf dem Verwaltungswege geregelt werden sollen.
Besonderer Abzugsbetrag: Es wird zusätzlich eine gleitende Freigrenze von 150.000 Euro für kleinere Unternehmen eingeführt. Werden Unternehmen bis zu 1.000.000 Euro übertragen, fällt gar keine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer an, wenn das Unternehmen 5 Jahre bestehen bleibt und das Lohnsummenkriterium erfüllt wird. Das ergibt sich dadurch, dass der Abzugsbetrag erst, nachdem der Abschlag von 85 Prozent vorgenommen wurde, abgezogen wird. Der Abzugsbetrag wirkt allerdings wie eine Freigrenze, die immer kleiner wird, bis er dann bei Null liegt. Kann die Behaltensfrist nicht eingehalten werden, entfällt der Abzugsbetrag rückwirkend und vollständig.
Formel für die Berechnung des Abzugsbetrags:
Abzugsbetrag = 150.000 Euro – (Erwerb, nachdem 85 Prozent Abschlag vorgenommen wurde – 150.000 Euro) / 2
Beispiel:
Unternehmenswert: 1.000.000 Euro
Abschlag von 85 Prozent: - 850.000 Euro
Zwischensumme: 150.000 Euro
Abzugsbetrag: - 150.000 Euro
Steuerbemessungsgrundlage: 0 Euro
Beispiel:
Unternehmenswert: 2.000.000 Euro
Abschlag von 85 Prozent: - 1.700.000 Euro
Zwischensumme: 300.000 Euro
Abzugsbetrag:- 75.000 Euro
(= 150.000 Euro – (300.000 Euro – 150.000 Euro)/2)
Steuerbemessungsgrundlage: 225.000 Euro
Durch die Berücksichtigung eines besonderen Entlastungsbetrags zahlen Erben von Betriebsvermögen die Erbschaftsteuer in der Höhe, als wären sie in der Steuerklasse I, und zwar unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Diese besondere Begünstigung entfällt aber, wenn die beschriebenen Verschonungsvoraussetzungen nicht eingehalten werden (können). DIESE ZEILE NICHT LÖSCHEN*/ ?>









