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Fahrkosten zur Bildungseinrichtung in tatsächlicher Höhe absetzbar

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist eine Bildungseinrichtung keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mehrmals wöchentlich in seiner Freizeit an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt (Az. VI R 66/05). Die Fahrtkosten können dann in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Dies betrifft die Hin- und die Rückfahrt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer die Weiterbildung neben seiner Vollzeitbeschäftigung besucht und die Maßnahme zeitlich befristet ist. Unerheblich ist, dass die Weiterbildung mehrere Jahre andauert. Bei einer bloßen Teilzeitbeschäftigung können die Fahrten zur Weiterbildungsstätte hingegen nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.