3.2 Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen werden steuerlich anerkannt, wenn es sich um besondere Ereignisse handelt, die zwangsläufig vorliegen, denen der Steuerpflichtige also nicht ausweichen kann. Dazu zählen zum Beispiel Krankheitskosten (z. B: Arzneimittel, die Praxisgebühr, Prothesen, Zahnersatz, Therapiekosten, Arztkosten, Kuren usw.), Beerdigungskosten, Kosten einer Ehescheidung, Gebäudeschäden (soweit sie eine existenzielle Beeinträchtigung darstellen und nicht von einer Versicherung gedeckt werden) und Kosten im Zusammenhang mit einer Geburt (Hebammenkosten, zusätzliche ärztliche Betreuung).In besonderen Fällen gehören auch Unterhaltsaufwendungen, Ausbildungsfreibeträge, Heimunterbringung, Pflege-Pauschbeträge und der Behinderten-Pauschbetrag in diese Kategorie.
Die Aufwendungen müssen grundsätzlich den Umständen nach notwendig und angemessen sein. Teilweise wird aber ein Eigenanteil, die sogenannte zumutbare Eigenbelastung, angerechnet. Dieser ist individuell verschieden und richtet sich nach dem Familienstand, der Anzahl der Kinder und nach den Einkünften des Steuerzahlers.
| Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340 | über 15.340 bis 51.130 | über 51.130 |
| ohne Kinder ledig verheiratet | 5% 4% | 6% 5% | 7% 6% |
| bis zu zwei Kinder | 2% | 3% | 4% |
| mehr als zwei Kinder | 1% | 1% | 2% |
| des Gesamtbetrages der Einkünfte | |||









