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3.4 Haushaltsnahe Dienstleistungen/Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen werden mit einem direkten Steuerbonus gefördert. Das heißt, die anrechenbaren Kosten werden direkt gegen die Steuerschuld aufgerechnet.

Beschäftigungsverhältnisse, die eine Tätigkeit mit engem Bezug zum Haushalt aufweisen, können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das gilt zum Beispiel für die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Wohnungsreinigung, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kranken, Behinderten oder Pflegebedürftigen oder von Kindern.

Dabei darf es sich aber nicht um Kinderbetreuungskosten handeln, die als Sonderausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines haushaltsnahen, geringfügigen (Verdienst bis 400 Euro pro Monat) Beschäftigungsverhältnisses ist, dass der Steuerzahler am sogenannten Haushaltsscheckverfahren der Minijob-Zentrale teilnimmt (www.minijob-zentrale.de). Hier können 20 Prozent der Aufwendungen, jedoch höchstens 510 Euro gegen die Steuerschuld gerechnet werden.

Wenn für den Beschäftigen Pflichtbeiträge zur Gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden müssen (Verdienst über 400 Euro pro Monat), können 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro, höchstens also 4.000 Euro pro Jahr als Steuerbonus abgezogen werden.

Achtung: Diese Maximalgrenze gilt jedoch gleichzeitig für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen, Ehepartnern, Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Partnern in nichtehelichen bzw. nicht eingetragenen Gemeinschaften werden in der Regel nicht anerkannt.

Einen direkten Steuerbonus gibt es auch für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Das sind Leistungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushaltes erledigt werden, jetzt aber durch ein Dienstleistungsunternehmen erbracht werden. Für den steuerlichen Abzug kommen das Reinigen der Wohnung, die Pflege von Angehörigen, Gartenarbeiten oder Umzugsleistungen für Privatpersonen in Betracht.

Auch hier können 20 Prozent der Aufwendungen für Arbeitslohn und Fahrtkosten inklusive Umsatzsteuer, höchstens aber 4.000 Euro, auf die die Steuerschuld angerechnet werden. Dieser Betrag von 4.000 Euro gilt jedoch nur einmal für haushaltsnahe Dienstleistungen und die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse zusammen.

Prinzipiell begünstigt sind nur Leistungen, die im Haushalt des Steuerzahlers erbracht werden. Jedoch können auch Nebenpflichten des Beschäftigungsverhältnisses oder der Dienstleistungen mit in der Steuererklärung angesetzt werden. In Betracht kommen zum Beispiel kleinere Botengänge, Begleitung von Senioren, Kindern oder Pflegebedürftigen zu Einkäufen oder Arztbesuchen.

Steuerbonus für Handwerkerleistungen

Aufwendungen für Handwerkerleistungen können ebenfalls zu einer direkten Steuerermäßigung führen. Dabei muss es sich um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handeln, die im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden.

Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten, kleinere Ausbesserungsarbeiten, Instandhaltungsmaßnahmen oder Kontrollaufwendungen für den Schornstein oder der Blitzschutzanlage handelt.

Zum Abzug kommen können insbesondere Aufwendungen für
• Arbeiten an Innen- und Außenwänden, am Dach, der Fassade, Garagen o. ä.,
• Reparaturen und der Austausch von Fenstern oder Türen,
• das Streichen bzw. Lackieren von Fenstern oder Türen (innen, außen), von Wandschränken, Heizkörpern und –rohren,
• Reparaturen oder der Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppiche, Parkett, Fliesen),
• Reparaturen, Austausch oder die Wartung von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
• Modernisierung oder Austausch einer Einbauküche,
• Modernisierung des Badezimmers,
• Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerzahlers, wie z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Computer,
• Maßnahmen der Gartengestaltung,
• Pflasterarbeiten,
• Kontrollaufwendungen, z. B. Schornsteinfegergebühren oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen,
• handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z. B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zuleitung zum Haus bzw. der Wohnung betreffen.

Es werden jedoch nur die Arbeitsleistung und gegebenenfalls Fahrtkosten zum Abzug zugelassen. Die Materialkosten muss der Steuerzahler selbst tragen. Dabei werden auch hier 20 Prozent der Aufwendungen von maximal 6.000 Euro (also höchstens 1.200 Euro) berücksichtigt. Dieser Betrag gilt neben dem maximalen Betrag für die haushaltsnahen Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse.

Diese Steuerermäßigungen können auch Mieter in Anspruch nehmen, wenn die zu zahlenden Nebenkosten Beträge für Handwerkerleistungen, haushaltnahe Dienstleistungen oder Beschäftigungsverhältnisse enthalten.

In der Steuererklärung müssen die Aufwendungen für die Handwerker als auch für die haushaltsnahen Dienstleistungen oder Beschäftigungsverhältnisse durch eine Rechnung und einen Kontobeleg, der die entsprechende Zahlung ausweist, nachgewiesen werden. Das heißt, Barzahlungen werden nicht anerkannt.

Stellen die Aufwendungen bereits Werbungskosten/Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen dar, ist diese Art der Steuerermäßigung ausgeschlossen.