4. Papierkrieg – Formen der Steuererklärung
PapierformularDie große Zahl verschiedener absetzbarer Kosten muss nun dem Finanzamt vermittelt werden. Dafür gibt es das Formular zur Einkommensteuererklärung, das bei den Finanzämtern ausliegt oder im Internet unter www.bundesfinanzminsterium.de oder www.finanzamt.de heruntergeladen werden kann.
Elektronische Steuererklärung ELSTER
Seit einigen Jahren gibt es zudem die Möglichkeit, die Steuererklärung elektronisch abzugeben. Dazu bietet die Finanzverwaltung kostenlos ein amtliches Programm (ELSTER-Steuerprogramm) an, mit dem der Steuerzahler seine Einkommensteuererklärung am PC ausfüllen und der Steuerverwaltung per Internet übermitteln kann. Das notwendige Programm kann unter www.elsterformulare.de im Internet heruntergeladen werden.
Das Programm ermöglicht die Dateneingabe direkt am Bildschirm. Das Programm druckt eine komprimierte Einkommensteuererklärung aus, die dem zuständigen Finanzamt unterschrieben und zusammen mit noch notwendigen Belegen (z. B. Spendenbescheinigungen) eingereicht werden muss. Der Finanzbeamte kann die elektronischen Daten erst abrufen, wenn er die so genannte Telenummer, die auf dem Kurzformular enthalten ist, eingibt.
Ferner führt das ELSTER-Steuerprogramm eine (gewisse) Plausibilitätsprüfung durch und nimmt die Datenübermittlung vor. Außerdem werden einige Erläuterungen zum Ausfüllen der Formulare gegeben. Des Weiteren erfolgt auch eine Steuerberechnung und es können Daten des Vorjahres übernommen werden. Ferner kann die Rückübermittlung der Steuerbescheiddaten beantragt werden. Es gibt eine elektronische Bescheiddatenabholung und -darstellung. ELSTER ermöglicht dabei den Abgleich der rückübermittelten Bescheiddaten mit den Daten der Steuererklärung. Auf diese Weise können vom Finanzamt vorgenommene Änderungen festgestellt werden.
Bei den einzureichenden Belegen hat sich die Finanzverwaltung darauf verständigt, dass bei Abgabe der Einkommensteuererklärung per ELSTER grundsätzlich nur noch „gesetzlich vorgeschriebene“ Belege (z.B. Spendenbescheinigungen und übrige Steuerabzugsbescheinigungen) einzureichen sind. Allerdings verlangt die Finanzverwaltung, dass nicht einzureichende Belege bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids aufbewahrt und dem Finanzamt auf Verlangen vorgelegt werden müssen.
Hat der Arbeitgeber dem Finanzamt die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch übermittelt, dann bekommt der Arbeitnehmer die Karton-Lohnsteuerkarte nicht mehr zurück. Er erhält lediglich den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.
Die darin angegebenen Daten (Bruttolohn, Lohnsteuer usw.) sind in die elektronische Einkommensteuererklärung einzutragen. Neu ist dabei, dass in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine persönliche Nummer, die so genannte eTIN (electronical Taxpayer Identification Number), die aus dem Namen und dem Geburtsdatum des Steuerzahlers gebildet wird, enthalten ist. Diese Nummer ist sowohl in der elektronischen Steuererklärung als auch in der herkömmlichen „Papier“-Steuererklärung anzugeben. Zudem haben alle Steuerzahler eine Steueridentifikationsnummer erhalten. Diese muss ebenfalls auf dem Formular vermerkt sein.
Anders als früher die Karton-Lohnsteuerkarte braucht der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der komprimierten Einkommensteuererklärung nicht mehr beigefügt werden.
Internetportal ELSTER-Online
Eine weitere Vereinfachung bringt das Internetportal ElsterOnline unter www.elster.de/eportal.
Der Steuerzahler soll in die Lage versetzt werden, Steuererklärungen, Steueranmeldungen und andere Steuerangelegenheiten direkt von zu Hause aus am PC zu erledigen, und zwar ohne Ausdruck, Formulare und Postversand. Dieser Service kann von Privatpersonen und Unternehmern genauso wie von Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen genutzt werden. Die Nutzung der Basisdienste des ElsterOnline-Portals ist kostenfrei. Lediglich für bestimmte Spezialversionen wird eine Gebühr erhoben.
Ganz ohne Papier kommt der Steuerzahler aus, wenn er sich über das ElsterOnline-Portal registrieren lässt (elektronisches Zertifikat). Dieses Zertifikat ersetzt die persönliche Unterschrift. Es ist der Schlüssel zur Nutzung der elektronischen Dienste der Finanzverwaltung und ebnet den Weg zur papierlosen Steuererklärung.
Der Steuerzahler muss sich einmalig im ElsterOnline-Portal registrieren lassen. ElsterOnline erstellt dann ein elektronisches Schlüsselpaar, mit dem der Steuerzahler Steuererklärungen signieren kann. Aus Sicherheitsgründen werden die Aktivierungsdaten per E-Mail und per Post zugestellt. Steuerzahler, die die Schlüsseldaten nicht auf ihrem PC speichern wollen, können das ELSTER-Zertifikat auf einem speziellen USB-Stick erhalten. Für einen Kaufpreis von knapp 40 Euro kann ein ELSTER-Stick (mit Kartenleser und Chip) erworben werden, der die Schlüsseldaten enthält.
Die Finanzverwaltung kann anhand des elektronischen Zertifikats feststellen, ob eingehende Steuererklärungen vom Steuerzahler stammen. Dies war bislang bei elektronischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen nicht möglich und leistete Manipulationen Vorschub.
Neben der Anmeldung für das elektronische Zertifikat bietet ElsterOnline u.a. folgende Möglichkeiten:
• Steuerkontoabfrage
• Persönliches Postfach
• Umsatzsteuervoranmeldung (für Unternehmer)
• Antrag auf Dauerfristverlängerung/Anmeldung der Sondervorauszahlung
• Lohnsteueranmeldung
• Lohnsteuerbescheinigungsdaten.
ElsterOnline bietet insbesondere Unternehmern den Vorteil, dass Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen direkt online eingegeben und übermittelt werden können.
Die einzelnen Formulare
Die Steuererklärung besteht aus einem mehrseitigen Hauptformular (Mantelbogen) und verschiedenen Anlagen, z. B.
• für die Berücksichtigung von Kindern (Anlage Kind),
• von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Anlage N),
• von Kapitaleinkünften (Anlage KAP),
• von Renteneinkünften (Anlage R),
• von Altersvorsorgebeiträgen/Riester-Rente (Anlage Vorsorgeaufwand),
• ), von Gewerbeeinkünften (Anlage G) und Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit (Anlage S)
• von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V),
und
• von sonstigen Einkünften (Anlage SO), z. B. bei privaten Grundstücksveräußerungen.
Es müssen aber nur die Anlagen ausgefüllt werden, in denen der Steuerzahler auch wirklich Angaben machen kann, weil er entsprechende Einnahmen bzw. Ausgaben hat. Die oben beschriebenen Tatbestände müssen nun an die richtige Stelle in den Formularen eingetragen werden.
Im Mantelbogen werden die persönlichen Angaben des Steuerzahlers eingetragen. Außerdem enthält er Angaben über die Einkünfte, die erzielt wurden und welche Art von Kosten geltend gemacht werden sollen. Nähere Angaben zu den Einkünften und den dazugehörigen Werbungskosten werden auf den Anlage-Bögen gemacht. Die Quittungen und Belege werden zu den einzelnen Bögen sortiert und können kurz erläutert werden. Dazu genügen wenige Worte, die den Sachverhalt näher beschreiben und eine Zuordnung zu den Bögen deutlich machen.
Die erste Seite des Mantelbogens enthält also die persönlichen Angaben, wie Name, Adresse, Bankverbindung und eine Erklärung über die Richtigkeit der gemachten Angaben. Nur auf dem Mantelbogen muss der Steuerzahler eine Unterschrift leisten. Das ist praktisch die Unterschrift unter dem gesamten Antrag.
Hier wird auch eingetragen, ob man verheiratet ist. In der Regel handelt es sich bei der Veranlagung um eine Einkommensteuererklärung. Dies sollte oben auf dem Bogen angekreuzt werden.
Die Angabe der Steuernummer kann entfallen, wenn der Steuerzahler bisher keine Steuernummer erhalten hat. Allerdings sollte zumindest die Steueridentifikationsnummer angegeben werden, denn diese sollte inzwischen jeder Steuerzahler erhalten haben. Die Zeilen 7 bis 11 enthalten die Adresse und persönliche Daten, Zeile 14 bis 18 die gleichen Angaben für den Ehepartner, Zeile 20 bis 24 die Bankverbindung und in den Zeilen 25 bis 28 kann eine andere Zustelladresse für den Steuerbescheid angegeben werden. Es sollte übrigens immer eine Bankverbindung angegeben werden, denn das Finanzamt kann keine Barauszahlungen vornehmen. Die Unterschrift ist auf der letzten Seite des Mantelbogens zu leisten.
Verkürzte Einkommensteuererklärung
In einfachen Fällen kann bei der Einkommensteuererklärung für 2010 ein auf zwei Seiten verkürzter Vordruck „Vereinfachte Einkommensteuererklärung“ verwandt werden.
Der Vordruck gilt allerdings nur für Arbeitnehmer. Er kommt zur Anwendung, wenn lediglich Arbeitslohn/Versorgungsbezüge und ggf. bestimmte Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld) bezogen wurden und nur bereits im Vordruck bezeichnete Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zum Abzug kommen sollen.
Werden weitergehende Abzugsbeträge, z. B. Unterstützungsleistungen an nahe Angehörige, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht, ist die übliche Einkommensteuererklärung zu verwenden. Der vereinfachte Vordruck ist auch nicht zu verwenden, wenn
• andere Einkünfte bezogen wurden, z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder Renten,
• Zinsen oder andere Kapitalerträge in der Steuererklärung berücksichtigt werden sollen oder müssen,
• Ehegatten eine getrennte Veranlagung beantragen,
• eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in Anspruch genommen werden soll.
Dem zweiseitigen Vordruck sind ggf. noch Anlagen beizufügen. Das betrifft zum einen Steuerzahler mit steuerlich zu berücksichtigenden Kindern. In diesen Fällen ist die Anlage Kind mit einzureichen. Zum anderen sind dem Kurzformular bei vermögenswirksamen Leistungen oder bei Beiträgen zur so genannten Riester-Rente die Anlagen VL oder AV beizufügen.
Eine Erleichterung ergibt sich auch dadurch, dass die Angaben aus der Lohnsteuerkarte/Lohnsteuerbescheinigung, wie der Bruttoarbeitslohn und die einbehaltenen Steuerbeträge, nicht mehr in das Formular übertragen werden müssen.
Es ist lediglich die auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers vermerkte besondere Nummer, die sogenannte eTin, in das Kurzformular einzutragen. Das Finanzamt greift dann auf die vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten zu. Hat der Arbeitgeber keine elektronische Übermittlung vorgenommen und die herkömmliche Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer zurückgegeben, dann ist die Lohnsteuerkarte dem vereinfachten Formular beizufügen. Das Finanzamt übernimmt die Daten dann selbst aus der Lohnsteuerkarte.
Arbeitnehmer sollten die Formularvereinfachung nutzen. Allerdings sollte sich niemand durch das Kurzformular davon abbringen lassen, steuermindernde Abzugsbeträge auch geltend zu machen. Wer mehr als die im Kurzformular abgefragten Steuerabzugsbeträge geltend machen kann, sollte das gewöhnliche Langformular verwenden. Andernfalls läuft er Gefahr, Steuern zu verschenken.
Abgabefristen beachten
Sofern es sich bei Ihnen um eine Antragsveranlagung handelt, haben Sie dafür vier Jahre Zeit (für die Einkommensteuererklärung 2011 also bis zum 31. Dezember 2015).
Wenn Sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 abzugeben, so ist diese grundsätzlich bis zum 31. Mai 2012 fällig! Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein mit Ihrer Steuererklärung, dürfen diese sich ein wenig länger Zeit lassen. Die Steuererklärung kann dann grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2012 abgegeben werden, ohne dass Verspätungszuschläge fällig werden.
Die Frist kann aber auch für jedermann auf Antrag verlängert werden. Dazu reicht ein einfaches Schreiben an das Finanzamt, in dem Sie begründen, warum die Steuererklärung erst nach dem 31. Mai 2012 angefertigt werden kann. Dies kann z. B. aufgrund längerer Krankheit der Fall sein. DIESE ZEILE NICHT LÖSCHEN*/ ?>









