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Steuerklassen-Wahl

Während Ledige keine Möglichkeit der Steuerklassen-Wahl haben (sie haben die Steuerklasse I, ggf. die Steuerklasse II, wenn sie alleinerziehend sind oder die Steuerklasse VI für ein weiteres Arbeitsverhältnis), können Verheiratete ihre Steuerklassen(-kombination) wählen. Die Steuerklassen wurden früher auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Die letzte Papplohnsteuerkarte wurde für das Jahr 2010 verschickt, da ab dem Jahr 2011 ein elektronisches Lohnsteuerabzugsverfahren an den Start gehen sollte. Wegen technischer Probleme wird das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren nun voraussichtlich erst im Jahr 2013 zur Verfügung stehen. Vorübergehend gelten daher die alten Lohnsteuerkarten bzw. Ersatzbescheinigungen weiter. Wer seine Steuerklasse wechseln möchte, muss dies der Finanzverwaltung mitteilen. Das Finanzamt wird dem Steuerzahler dann einen geänderten ELStAM-Ausdruck übergeben. Diesen muss der Steuerzahler seinem Arbeitgeber vorlegen. Auf Basis des neuen ELStAM-Ausdruckes wird der Arbeitgeber dann die gewählte Steuerklasse berücksichtigen. Ein Wechsel der Steuerklassen ist grundsätzlich nur einmal im Jahr möglich und kann jeweils bis zum 30. November des betreffenden Jahres vorgenommen werden.

Die Wahl der Steuerklassen hat lediglich Einfluss auf den monatlichen Lohnsteuerabzug und sagt nichts über die tatsächliche Jahressteuerschuld aus. Diese wird erst nach Ablauf eines Kalenderjahres im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung (Einkommensteuererklärung) vom Finanzamt ermittelt.

Die drei Möglichkeiten

Steuerklassen-Kombination IV/IV: Hier geht der Staat davon aus, dass beide Ehepartner exakt gleich viel verdienen. Verdient der eine mehr als der andere, werden vom Arbeitgeber monatlich zu viele Steuern an das Finanzamt abgeführt und es kommt am Jahresende nach Abgabe der Einkommensteuererklärung zu einer Steuererstattung, wenn unterjährig keine weiteren unversteuerten Einkünfte hinzugekommen sind.

Steuerklassen-Kombination III/V: Hier unterstellt der Staat, dass der Partner mit der Steuerklasse III 60 Prozent des gemeinsam zu versteuernden Einkommens verdient und der mit der Steuerklasse V 40 Prozent verdient. Weichen die tatsächlichen zu versteuernden Einkommen von dieser Verteilung ab, zahlt das Paar insgesamt zu viele (wenn die Einkommen weiter auseinanderliegen) oder zu wenig (wenn die Einkommen näher beieinanderliegen) Steuern. Aus diesem Grund müssen Ehepaare mit der Steuerklassen-Kombination III/V immer eine Steuererklärung abgeben.

Beispiel:

Beide Partner sind Arbeitnehmer und beide sind auch rentenversicherungspflichtig. Der Partner X bezieht einen monatlichen Arbeitslohn in Höhe von 2.000 Euro und der Partner Y einen in Höhe von 1.000 Euro. Hier ist die Kombination III/V vorteilhaft. Partner X wählt die Steuerklasse III, Partner Y die Steuerklasse V. Läge der monatliche Arbeitslohn von Partner Y bei 1.300 Euro, wäre die Kombination IV/IV vorteilhafter.

Das Faktorverfahren

Ehepaare können auch das sogenannte Faktorverfahren (IV-Faktor/ IV-Faktor) wählen.

Die zuvor genannten Steuerklassenkombinationen haben den Nachteil, dass sie zu einer ungleichmäßigen Verteilung der Abgabenbelastung zwischen den Ehepartnern führen. Weichen die Löhne der Ehepartner stark voneinander ab, so wird häufig die Steuerklassenkombination III/V gewählt. Damit fällt der Lohnsteuerabzug bei dem/der geringer verdienenden Partner/Partnerin im Verhältnis zu den Gesamteinkünften relativ hoch aus.

Die Wahl des neuen Faktorverfahrens ist in der Regel nur bei Ehepaaren sinnvoll, die unterschiedlich hohe Einkommen erzielen. Bei diesen Ehepaaren kam es durch die bisherigen Steuerklassenkombinationen mit der Einkommensteuererklärung häufig zu Nachzahlungen oder Steuererstattungen. Bei Ehepaaren, die über relativ stabile Einkommen verfügen, kann die voraussichtliche Jahreslohnsteuer mit dem Faktorverfahren hingegen nun genauer bestimmt werden.

Die Wahl des Faktorverfahrens kann aber auch zu Nachzahlungen oder Erstattungen führen. Dies ist der Fall, wenn sich im Verlauf des Jahres die Einkommensverhältnisse des Ehepaares ändern, zum Beispiel, weil ein Partner eine Lohnerhöhung erhält oder ein Partner variable Lohnbestandteile hat. Hilfe bei der Berechnung der Lohnsteuerklassen geben verschiedene Online-Rechner im Internet.

Antragsverfahren

Der Antrag auf Anwendung des Faktorverfahrens kann bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres beim Finanzamt gestellt werden. Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt des Ehepaares. Der Antrag kann nur von beiden Ehepartnern gemeinsam gestellt werden. Beide Ehepartner müssen dazu ihre voraussichtlichen Arbeitslöhne aus dem Dienstverhältnis erklären.

Das Finanzamt trägt dann den errechneten Faktor auf den ELStAM-Mitteilungen der Ehepartner ein.

Entscheidet sich ein Ehepaar für das Faktorverfahren, so muss nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung angefertigt und grundsätzlich bis zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben werden (Pflichtveranlagung!).