Doppelte Haushaltsführung
Häufig tritt der Fall auf, dass ein Paar vor der Hochzeit an zwei verschiedenen Orten wohnt und arbeitet. Im Zuge der Heirat wird dann meist eine der beiden Wohnungen zum gemeinsamen Hauptwohnsitz erklärt. Wenn dann einer der Partner aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Arbeitsort unterhalten muss, können die (Mehr-)Aufwendungen dafür im Rahmen der sogenannten "Doppelten Haushaltsführung" steuermindernd geltend machen.Folgende Kosten können Sie geltend machen:
Fahrtkosten
Als Fahrtkosten werden anerkannt:
a) Tatsächliche Aufwendungen für die erste bzw. letzte Fahrt anlässlich des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung.
b) Fahrkosten für Familienheimfahrten einmal pro Woche. Ist der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen gehindert, eine Familienheimfahrt durchzuführen, so können stattdessen auch die Besuchskosten des Ehepartners als Werbungskosten angesetzt werden. Dafür wird eine Entfernungspauschale von 30 Cent für jeweils eine (tatsächlich durchgeführte) Heimfahrt pro Woche anerkannt (einfache Entfernung zwischen Zweit- und Hauptwohnsitz).
Verpflegungsmehraufwendungen
Als Verpflegungsmehraufwendungen sind für einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der zweiten Wohnung am Arbeitsort für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer von der Wohnung am gemeinsamen Hauptwohnsitz abwesend ist, die für Dienstreisen geltenden Pauschbeträge anzuerkennen (mind. 24 Stunden Abwesenheit pro Tag: 24 Euro, mind. 14 Stunden Abwesenheit pro Tag: 12 Euro, mind. 8 Stunden Abwesenheit pro Tag: 6 Euro). Dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung am gemeinsamen Hauptwohnsitz entscheidend.
Aufwendungen für die Zweitwohnung
Als Aufwendungen für die Zweitwohnung sind deren tatsächliche Kosten geltend zu machen. Wenn man Eigentümer der Zweitwohnung ist, werden die Aufwendungen vom Finanzamt nur bis zur Höhe der Kosten anerkannt, die für einen Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage angemessenen Wohnung anfielen.
Aufwendungen für notwendige Einrichtungen in der Zweitwohnung
Abzugsfähig sind Aufwendungen für notwendige Einrichtungsgegenstände. Dazu gehört alles, was zur Führung eines geordneten Haushaltes erforderlich ist, wie beispielsweise Möbel, Gardinen oder Bettwäsche. Gegenstände, deren Anschaffungskosten höher als 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) betragen haben, können über die Nutzungszeit hinweg abgeschrieben werden. Möbel werden zum Beispiel über eine Nutzungsdauer von 10 Jahren abgeschrieben. Aufwendungen für Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände mit einem Wert von unter 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden. Die Kosten für einen neuen Kochherd sind bis zu einem Betrag von 230,80 Euro abzugsfähig, wenn die Beschaffung beim Bezug der Wohnung notwendig war.
Besondere Regelung für Telefonkosten
Fährt man nicht einmal pro Woche zum Hauptwohnsitz, sind die Gebühren für ein Ferngespräch mit einer Dauer von maximal 15 Minuten nach dem günstigsten Tarif als Werbungskosten abzugsfähig.
Umzugskosten
Steuerlich werden Umzugskosten dann anerkannt, wenn Kosten für den Transport des Hausrates aus der Haupt- in die Zweitwohnung anfallen. Weiterhin sind die Kosten für Such- und Besichtigungsfahrten und für einen Makler abziehbar. Neben den tatsächlich angefallenen Umzugskosten kann für die sogenannten sonstigen Umzugskosten eine Pauschale in Höhe von 641 Euro (Ledige) / 1.283 Euro (Verheiratete) angesetzt werden. Diese Beträge gelten für Umzüge, die nach dem 1. August 2011 beendet wurden. DIESE ZEILE NICHT LÖSCHEN*/ ?>









