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Umzug und Steuern
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Allgemeines

Der erste Job ist oft auch gleich mit dem ersten Umzug verbunden – und der kann richtig Geld kosten. Die Wohnung muss vor Ort gesucht werden, eventuell fallen Maklerkosten an und der erste Herd muss angeschafft werden. Alle diese Kosten können in der Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist.

Wenn Sie mit Ihrer Freundin bzw. Ihrem Freund zusammenziehen möchten, ist der Umzug privat veranlasst. Die dann entstehenden Kosten sind keine Werbungskosten. Trotzdem können diese Kosten die Steuerlast mindern. Seit Anfang 2006 können private Umzugskosten als so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Beruflich veranlasste Umzugskosten

Was kann man absetzen?

1. Beförderungskosten
2. Reisekosten
3. Mietentschädigung
4. Wohnungsvermittlungsgebühr
5. Kosten für zusätzlichen Unterricht der Kinder
6. Sonstige Umzugskosten

Ein Wohnungswechsel gilt als beruflich veranlasst, wenn durch ihn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird, d.h. wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt mindestens um eine Stunde verringert.

Die berufliche Veranlassung eines Wohnungswechsels ist auch dann gegeben, wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Das gilt insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist, um z.B. deren jederzeitige Einsatzmöglichkeit zu gewährleisten.

Es ist nicht erforderlich, dass der Wohnungswechsel des Arbeitnehmers mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist. Eine berufliche Veranlassung und damit die steuerliche Abzugsfähigkeit bestehen auch bei der erstmaligen Aufnahme der beruflichen Tätigkeit oder einer Verlegung des eigenen Hausstandes zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung. Die privaten Gründe für die Auswahl der neuen Wohnung sind grundsätzlich ohne Bedeutung.

Beruflich veranlasste Umzugskosten entstehen auch, wenn eine Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung bezogen oder aufgegeben wird.

Die Umzugskosten von in der Privatwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmern werden als Werbungskosten mindestens bis zur Höhe der Beträge anerkannt, die ein Bundesbeamter in vergleichbarer Stellung einer Versetzung aus dienstlichen Gründen oder bei einem Wohnungswechsel auf dienstliche Anordnung hin als Umzugskostenvergütung erhalten würde. Maßgebend dafür sind in erster Linie die Bestimmungen des so genannten Bundesumzugskostengesetzes.

Will ein in der Privatwirtschaft beschäftigter Arbeitnehmer höhere Aufwendungen als die im Bundesumzugskostengesetz aufgeführten Erstattungsbeträge geltend machen, so ist die steuerliche Anerkennung, auch wenn die dienstliche Veranlassung vorliegt, schwieriger.

Denn das Finanzamt wird in solchen Fällen im Einzelnen prüfen, ob und inwieweit es sich bei den geltend gemachten Umzugskosten um Werbungskosten oder um steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung, z.B. um die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, handelt.

Die erhöhten Anforderungen an den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der dienstlichen Veranlassung in diesen Fällen schließen aber nicht aus, dass höhere Aufwendungen als die im Bundesumzugskostengesetz genannten Erstattungsbeträge steuerlich absetzbar sind.

Es ist lediglich einfacher, wenn man sich an die im Bundesumzugskostengesetz genannten Beträge hält, die im Folgenden aufgeführt werden. Dazu gehören Beförderungskosten, Reisekosten, Miete für die bisherige oder neue Wohnung. Wohnungsvermittlungsgebühren, Kosten für die Beschaffung von Öfen und Kochherden, Ausgaben für zusätzlichen Unterricht der Kinder bis zu einer bestimmten Höhe und sonstige Umzugskosten.

Private Umzugskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen