1. Beförderungskosten
Steuerlich absetzbar sind die notwendigen Aufwendungen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden die Beförderungskosten bis zum inländischen Grenzort anerkannt.Zum Umzugsgut zählen die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände sowie Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Umziehenden oder anderer Personen befinden, die mit ihm im Haushalt leben.
Zu den „anderen Personen“ zählen der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder; ferner die nicht ledigen Kinder, Verwandte bis zum vierten Grad, Verschwägerte bis zum zweiten Grad und Pflegeeltern, wenn der Umziehende diesen Personen aufgrund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt. Hinzukommen Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Umziehende aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend benötigt. DIESE ZEILE NICHT LÖSCHEN*/ ?>









