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Umzug und Steuern
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2. Reisekosten

Steuerlich absetzbar sind die Reisekosten des Umziehenden und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (siehe oben Nr. 1.) vom bisherigen zum neuen Wohnort. Darüber hinaus kann auch Tagegeld geltend gemacht werden, und zwar vom Tage des Einladens des Umzugsgutes bis zum Tage des Ausladens unter der Voraussetzung, dass auch diese beiden Tage als volle Reisetage gelten. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind zu beachten. Des Weiteren gibt es Übernachtungsgeld für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig war.

Entsprechendes gilt für Kosten von zwei Reisen einer Person oder einer Reise von zwei Personen an den neuen Wohnort zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung. Fahrtkosten werden jedoch nur bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels berücksichtigt. Tage- und Übernachtungsgeld werden in diesem Fall höchstens für zwei Reisetage und zwei Aufenthaltstage anerkannt.

Auch Fahrtkosten für eine Reise an den bisherigen Wohnort zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs können steuerlich in den oben genannten Grenzen abgesetzt werden.