3. Mietentschädigung
Steuerlich absetzbar ist die Miete für die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für 6 Monate, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste. Ferner werden die notwendigen Kosten für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe einer Monatsmiete steuerlich anerkannt. Dies gilt auch für die Miete einer Garage.
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