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Umzug und Steuern
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6. Sonstige Umzugskosten

Sonstige Umzugskosten können in der Einkommensteuererklärung in Höhe eines Pauschbetrages oder per Einzelnachweis darüber hinaus steuerlich geltend gemacht werden. Der Pauschbetrag für das Jahr 2011 beträgt 640 Euro für Ledige (ab 1. August 641 Euro) und 1.279 Euro für Verheiratete (ab 1. August 1.283 Euro).

Der Betrag erhöht sich für jede der unter 1. genannten Personen mit Ausnahme des Ehegatten um 282 Euro (ab 1. August 283 Euro), wenn sie mit dem Umziehenden auch nach dessen Umzug in einem Haushalt leben. Wichtig ist, dass die höheren Pauschalen nur gelten, wenn der Umzug nach dem 31. Juli 2011 beendet wurde. Statt der Umzugspauschalen kann der Steuerzahler die sonstigen Umzugskosten auch einzeln nachweisen. Dann muss er jedoch alle Rechnungen sorgfältig aufbewahren und beim Finanzamt vorlegen.

Bei einem Umzug anlässlich der Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung sind die sonstigen Umzugskosten nachzuweisen, da die Pauschalen in diesem Falle nicht gelten. Erstattet der Arbeitgeber Umzugskosten, so bleibt der erstattete Betrag bis zur Höhe der oben aufgeführten Grenzen lohnsteuerfrei. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Übersteigen die Umzugskosten den Erstattungsbetrag, kann der Arbeitnehmer die höheren Aufwendungen als Werbungskosten absetzen.

Die aufgezeigten Regelungen gelten für einen Umzug im Inland. Bei Umzügen in das Ausland bestehen zum Teil abweichende steuerliche Abzugsmöglichkeiten.