Die erste Steuererklärung Auto und Steuern Umzug und Steuern Heirat und Steuern Mit Kindern Steuern sparen Minijobs Erben und Vererben
Home
Suche
Impressum
Datenschutz
Druckversion
Umzug und Steuern
Umzug und Steuern
HOME www.steuerzahler.de

Private Umzugskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen

Kommt kein Abzug der Umzugskosten als Werbungskosten in Betracht, können die an ein Umzugsunternehmen geleisteten Aufwendungen für private Umzüge als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich abzugsfähig sein.

Es können 20 Prozent der Kosten von maximal 20.000 Euro steuerlich berücksichtigt werden. Dabei sind nur die Arbeits- und Fahrtkosten und die darauf entfallende Umsatzsteuer abzugsfähig. Deren Anteil muss getrennt von eventuell angefallenen Materialkosten in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Dieser Höchstbetrag gilt für alle in einem Jahr bezogenen haushaltsnahen Dienstleistungen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt (z. B. Reinigung der Wohnung, Gartenpflegearbeiten u.s.w.) und wird einmal pro Haushalt gewährt. Im Zuge der Einkommensteuererklärung können so bis zu 4.000 Euro im Jahr direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.

Zur Berücksichtigung der privaten Umzugskosten ist es notwendig, dass die Kosten der Umzugsfirma oder Möbelspedition durch Vorlage einer Rechnung und die Bezahlung der Rechnung durch einen Bankbeleg gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden können. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Die unbare Zahlungsweise z. B. mittels Verrechnungsscheck sollte im Vorfeld mit dem Auftragnehmer abgesprochen werden.

Wird in der alten oder neuen Wohnung eine Reparatur fällig, können die Kosten für den Handwerker ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Hier können 20 Prozent der Kosten, maximal 1.200 Euro, im Kalenderjahr abgezogen werden.