Einführung
Kinder spielen im Steuerrecht eine wichtige Rolle. Vor allem aufgrund verschiedener Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und daraufhin erfolgter Gesetzesänderungen können Eltern schon seit längerem für ihre Kinder besondere steuerliche Abzugsbeträge bzw. Kindergeld in Anspruch nehmen. Zudem wurden die Abzugsmöglichkeiten für Kinderbetreuungskosten deutlich erweitert und seit 2010 sind auch die Beiträge für eine private Basiskranken- und Pflegeversicherung für die Kinder steuerlich abzugsfähig.Zu den Kindern im Sinne des Einkommensteuerrechts zählen leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder. Die Altersgrenze für die steuerliche Anerkennung von Kindern liegt beim 18. Lebensjahr. Ab dem 18. Geburtstag werden Kinder aber in bestimmten Fällen bis einschließlich 24 Jahre auf Antrag den Eltern zugerechnet. Berücksichtigt werden dabei zum Beispiel Kinder, die noch zur Schule gehen oder die für einen Beruf ausgebildet werden.
Für Kinder von 18 bis einschließlich 24 Jahren wird ein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte bzw. der Ersatzbescheinigung oder dem ELStAM-Ausdruck bescheinigt, wenn die Kinder für einen Beruf ausgebildet werden, eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können, sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten. Die Dauer von Wehr- oder Zivildienst verlängert entsprechend den Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus.
Für Kinder von 18 bis einschließlich 20 Jahren erhalten die Eltern auch einen Kinderfreibetrag vermerkt, wenn die Kinder arbeitslos gemeldet sind. Bei Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande sind, sich selber zu unterhalten, kann die Eintragung eines Kinderfreibetrages ohne eine Altersgrenze beantragt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Bis einschließlich zum Jahr 2011 galt, dass Kinder ab 18 Jahren nur noch dann bei den Eltern berücksichtigt wurden, wenn ihre Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 8.004 Euro im Jahr betragen. Waren die Einkünfte und Bezüge höher, fielen der Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld und daran anknüpfende andere Abzugsbeträge weg. Allerdings blieben bei der Berechnung der Einkunftsgrenze nicht nur die vom Kind gezahlten Werbungskosten außer Ansatz, sondern auch geleistete Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Ebenfalls stand eine Vollzeitbeschäftigung des Kindes dem Anspruch auf Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld grundsätzlich nicht entgegen.
Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung volljähriger Kinder beim Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag sind durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 neu geregelt worden. Für die steuerliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes sind dessen eigene Einkünfte und Bezüge ab dem Jahr 2012 unbeachtlich. Die Neuregelung erspart den Eltern zukünftig umfangreichen Ermittlungs- und Erklärungsaufwand sowohl im Rahmen des Kindergeldantrages gegenüber den Familienkassen als auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
1. Kindergeld und Kinderfreibetrag
2. Betreuungsfreibetrag
3. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
4. Kinderbetreuungskosten
5. Sonstiges DIESE ZEILE NICHT LÖSCHEN*/ ?>









