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Mit Kindern Steuern sparen
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Einführung

Kinder spielen im Steuerrecht eine wichtige Rolle. Vor allem aufgrund verschiedener Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und daraufhin erfolgter Gesetzesänderungen können Eltern schon seit längerem für ihre Kinder besondere steuerliche Abzugsbeträge bzw. Kindergeld in Anspruch nehmen. Zudem wurden die Abzugsmöglichkeiten für Kinderbetreuungskosten deutlich erweitert und ab 2010 sind auch die Beiträge für eine private Basiskranken- und Pflegeversicherung für die Kinder steuerlich abzugsfähig.

Zu den Kindern im Sinne des Einkommensteuerrechts zählen leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder. Die Altersgrenze für die steuerliche Anerkennung von Kindern liegt beim 18. Lebensjahr. Ab dem 18. Geburtstag werden Kinder aber in bestimmten Fällen bis einschließlich 24 Jahre auf Antrag den Eltern zugerechnet. Berücksichtigt werden dabei zum Beispiel Kinder, die noch zur Schule gehen oder die für einen Beruf ausgebildet werden.

Für Kinder von 18 bis einschließlich 24 Jahren wird ein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt, wenn die Kinder für einen Beruf ausgebildet werden, eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können, sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten. Die Dauer von Wehr- oder Zivildienst verlängert entsprechend den Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus.

Für Kinder von 18 bis einschließlich 20 Jahren erhalten die Eltern auch einen Kinderfreibetrag vermerkt, wenn die Kinder arbeitslos gemeldet sind. Bei Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande sind, sich selber zu unterhalten, kann die Eintragung eines Kinderfreibetrages ohne eine Altersgrenze beantragt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Kinder ab 18 Jahren werden allerdings nur noch dann bei den Eltern berücksichtigt, wenn ihre Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 7.680 Euro im Jahr 2009 und 8.004 Euro im Jahr 2010 betragen. Sind die Einkünfte und Bezüge höher, dann fallen der Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld und daran anknüpfende andere Abzugsbeträge weg. In diesem Zusammenhang gibt es Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofes. Danach bleiben bei der Berechnung der Einkunftsgrenze nicht nur die vom Kind gezahlten Werbungskosten außer Ansatz, sondern auch geleistete Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Ebenfalls steht eine Vollzeitbeschäftigung des Kindes dem Anspruch auf Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld grundsätzlich nicht entgegen.

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Betreuungsfreibetrag

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Kinderbetreuungskosten

Sonstiges