1. Kindergeld und Kinderfreibetrag
Für Kinder erhalten die Eltern im Wege einer Günstigerprüfung durch das Finanzamt Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag. Die monatlichen Kindergeldsätze betragen für das 1. und 2. Kind 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und jedes weitere Kind 215 Euro pro Monat. Der alternativ in Betracht kommende Kinderfreibetrag, der sich in der Regel bei Besserverdienenden günstiger auswirkt, beläuft sich auf jährlich 4.368 Euro. Hinzu kommt ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von jährlich 2.640 Euro, sodass der Freibetrag pro Kind insgesamt 7.008 Euro im Jahr beträgt.
Welches Kind bei einem Kindergeldberechtigten erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist, richtet sich grundsätzlich nach der Reihenfolge der Geburten. Nun mag man meinen, es ist egal, ob man nun für das erste Kind 184 Euro im Monat und für das dritte Kind 190 Euro im Monat erhält oder umgekehrt. Dem ist jedoch nicht so! Denn in der Reihenfolge der Kinder zählen auch diejenigen Kinder mit, für die der Berechtigte kein Kindergeld erhalten kann, weil es einem anderen Elternteil vorrangig zusteht. In diesem Fall spricht man von sogenannten „Zählkindern“.
Sind bei einem älteren Zählkind mindestens zwei jüngere Kinder vorhanden, für die Kindergeld gezahlt wird, schickt dieses Zählkind die zwei jüngeren Kinder in der Rangfolge auf die Ordnungszahlen zweites und drittes Kind, so dass für das jüngste Kind statt 184 Euro im Monat das höhere Kindergeld für ein drittes Kind von 190 Euro gezahlt wird.
Beispiel: Ein Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder. Zwei ältere eigene Kinder des Ehemannes leben bei der leiblichen Mutter, an die auch als vorrangig Berechtigte das Kindergeld für diese Kinder gezahlt wird. Bei der Ehefrau zählen nur die zwei gemeinsamen Kinder als erstes und zweites Kind. Ist die Mutter Kindergeldberechtigte, so beträgt das Kindergeld monatlich 2 x 184 Euro = 368 Euro. Beim Ehemann zählen die eigenen Kind als erstes und zweites Kind (Zählkind), die zwei gemeinsamen jüngeren Kinder zählen als drittes und viertes Kind. Wird er zum Kindergeldberechtigten, so kann er für die gemeinsamen Kinder (1 x 190 Euro) + (1 x 215 Euro) = 405 Euro im Monat erhalten. In diesem Fall empfiehlt es sich, dass das Ehepaar den Ehemann zum Kindergeldberechtigten bestimmt.
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