3. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro steht seit dem 1. Januar 2004 alleinstehenden Steuerzahlern zu,
• die in einer Haushaltsgemeinschaft mit mindestens einem Kind leben, wobei es unerheblich ist, ob das Kind mit Haupt- oder Nebenwohnsitz beim Alleinerziehenden gemeldet ist und
• wenn für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht.
Als alleinstehend gelten dabei Steuerzahler, die nicht die Voraussetzungen für das Splittingverfahren (Ehepartner, die nicht dauernd getrennt leben) erfüllen oder verwitwet sind. Es darf auch keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen, es sei denn, es handelt sich um Kinder, für die dem Steuerzahler Kindergeld oder Kinderfreibetrag zusteht oder um Kinder, die Wehr- oder Ersatzdienst leisten oder als Entwicklungshelfer tätig sind. Ist die andere Person in der Wohnung des Steuerzahlers gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerzahler eine Haushaltsgemeinschaft bildet. Diese Vermutung ist widerlegbar. Dies ist allerdings ausgeschlossen, wenn eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine eingetragene Lebensgemeinschaft vorliegt.
Die Einstufung in die Lohnsteuerklasse II stellt dabei sicher, dass sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug und nicht erst bei der Steuerveranlagung steuermindernd auswirkt.
Hinsichtlich des Wechsels der Lohnsteuerklasse ist zu beachten, dass der Antrag bei der Gemeinde zu stellen ist, wenn mindestens ein minderjähriges Kind zum Haushalt des Alleinerziehenden gehört. Wird der Entlastungsbetrag für ein volljähriges Kind beantragt, ist das Finanzamt zuständig.
DIESE ZEILE NICHT LÖSCHEN*/ ?>








