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Mit Kindern Steuern sparen
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4. Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können bis zu 4.000 Euro pro Kind und Jahr steuermindernd abgesetzt werden. Um die steuerliche Abzugsmöglichkeit in Anspruch nehmen zu können, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere ist zu beachten, dass die formellen Anforderungen hinsichtlich des Nachweises der Aufwendungen und der Bezahlung der Rechnung streng gefasst sind.

Beim steuerlichen Abzug von Kinderbetreuungskosten mussten bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2011 drei Arten unterschieden werden.

• Kinderbetreuungskosten, die wegen Erwerbs- bzw. Berufstätigkeit der Eltern oder der Alleinerziehenden anfallen, sind nunmehr wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig. Das bedeutet, dass Alleinerziehende oder bei zusammenlebenden Eltern beide Elternteile erwerbstätig sein müssen. Die Kinder dürfen nicht älter als 13 Jahre sein. Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten können zusätzlich neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro abgesetzt werden.

• Steuerzahler, die sich selbst noch in der Ausbildung befinden bzw. die krank oder behindert sind, können für Kinder, die nicht älter als 13 Jahre sind, Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen. Bei zusammenlebenden Ehegatten ist der Sonderausgabenabzug nur dann zulässig, wenn entweder beide Eheleute in Ausbildung, krank oder behindert sind oder ein Ehegatte erwerbstätig und der andere in Ausbildung, krank oder behindert ist.

• Für Kinder im Alter von 3 bis einschließlich 5 Jahren („Kindergartenalter“) sind Kinderbetreuungskosten unabhängig von der Erwerbstätigkeit/Ausbildung oder Krankheit/Behinderung als Sonderausgaben absetzbar.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 gibt es auch in diesem Bereich Neuerungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011:

Zukünftig ist es für den Abzug von Kinderbetreuungskosten unerheblich, ob die Kosten für die Betreuung aufgrund einer Berufstätigkeit oder Krankheit entstanden oder privat veranlasst sind. Kinderbetreuungskosten können zu zwei Drittel, bis maximal 4.000 Euro, im Jahr pro Kind als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Altersgrenze von 14 Jahren gilt weiterhin.

Ferner gelten für den Abzug von Kinderbetreuungskosten folgende Voraussetzungen:

• Für die Kinder muss ein Anspruch auf Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld bestehen.

• Die Kinder müssen zum Haushalt des Steuerzahlers gehören.

• Die Aufwendungen müssen für Dienstleistungen erbracht werden, die der Kinderbetreuung dienen. Dazu zählen z. B. Aufwendungen für die Betreuung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen. Aufwendungen für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurse) sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitglied in Sportvereinen oder Tennis- oder Reitunterricht) sind dagegen nicht begünstigt.

Höhe

Der Abzug der Kinderbetreuungskosten ist begrenzt. Bei allen Arten der Kinderbetreuungskosten sind jährlich zwei Drittel der Aufwendungen, aber höchstens 4.000 Euro, pro Kind absetzbar.

Beispiel: Eltern bezahlen für ihre 4-jährige Tochter monatlich 200 Euro für einen Ganztageskindergarten. Die Kinderbetreuungskosten liegen somit bei 2.400 Euro im Jahr. Davon sind zwei Drittel (1.600 Euro) steuerlich absetzbar.

Nachweis

An die Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Kinderbetreuung stellen die Finanzämter verschärfte Anforderungen. So wird verlangt, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und durch Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen werden können. Als Rechnung in diesem Sinne gilt z. B. auch der Bescheid über die Höhe der zu zahlenden Kindergartenbeiträge.