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Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Beiträge für Kinder nicht vergessen!

Seit dem Jahr 2010 können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich besser geltend gemacht werden. Dies gilt nicht nur für die eigenen Beiträge, Eltern können auch die Basiskrankenkassenbeiträge für die Kinder als eigene Beiträge absetzen. Dies gilt sogar dann, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern unterhaltsverpflichtet sind und für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht.

Diese Steuerregel ist vor allem für Eltern von in Ausbildung befindlichen Kindern interessant. In der Regel finanzieren die Eltern die Krankenversicherung der Kinder in dieser Zeit nämlich mit. Wie die Oberfinanzdirektion Magdeburg in einer Verfügung klarstellt, handelt es sich damit quasi um Beiträge der Eltern (OFD-Magdeburg vom 3.11.2011 – S 2221 – 118 – St 224). Wichtig für betroffene Eltern: Es kommt nicht darauf an, dass die Beiträge zur Krankenversicherung des Kindes tatsächlich von den Eltern gezahlt werden. Es ist ausreichend, wenn die Eltern ihre Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen, wie beispielsweise Verpflegung oder ein Zimmer in der elterlichen Wohnung, erfüllen.

Machen die Eltern die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes bei sich in voller Höhe als Sonderausgaben geltend, so scheidet ein Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung des Kindes aus. Die Beiträge können auch zwischen Eltern und Kindern aufgeteilt werden. Insgesamt dürfen die Beiträge nämlich nur einmal berücksichtigt werden.