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Minijobs
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1.1 Allgemeines

a) Verdienstgrenzen

Für den Minijobber gilt die Sozialversicherungs- und Steuerfreiheit nur, wenn er die Verdienstgrenze von 400 Euro im Monat nicht überschreitet. Dabei ist zu beachten, dass dies auch Sonderzahlungen beinhaltet. Auch Minijobber haben Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn dies im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegt ist. Erhalten sie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, kann die 400-Euro-Grenze schnell überschritten werden, sodass die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig wird.

Beispiel: Herr Steuerzahler verdient 380 Euro im Monat und erhält jedes Jahr im Dezember sein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 380 Euro. Damit erhält er im Jahr 4.560 Euro plus 380 Euro Weihnachtsgeld – zusammen 4.940 Euro. Sein monatlicher Verdienst beträgt folglich 411,67 Euro. Damit liegt er über der 400-Euro-Grenze und ist sozialversicherungspflichtig.

Schwankender Verdienst


Maßgeblich für die Versicherungspflicht ist die Summe aller Verdienste in einem Zeitraum von zwölf Monaten. Angenommen, in den Monaten Oktober bis Mai verdient Herr Steuerzahler mit seinem Minijob monatlich 500 Euro, in den Monaten Juni bis September jedoch nur 250 Euro. Danach kommt er auf einen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 416,67 Euro und liegt über der 400-Euro-Grenze. Seine Beschäftigung ist also versicherungspflichtig. Er bleibt versicherungsfrei, wenn sein Verdienst unvorhersehbar und für maximal zwei Monate innerhalb eines Jahres die Verdienstgrenze von 400 Euro überschreitet.

Beispiel: Herr Steuerzahler wird wider Erwarten von seinem Arbeitgeber gebeten, im Mai für einen Monat zusätzlich eine Krankheitsvertretung zu übernehmen. Sein bisheriger monatlicher Verdienst von 300 Euro erhöht sich für diese Zeit auf 500 Euro. Herr Steuerzahler bleibt versicherungsfrei, da es sich nur um ein gelegentliches und unvorhergesehenes Überschreiten der Verdienstgrenze für die Dauer von einem Monat handelt.

b) Mehrere Minijobs

Steuerzahler können mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben, allerdings nicht beim selben Arbeitgeber, und die Verdienste aus allen Beschäftigungsverhältnissen dürfen in der Summe nicht über 400 Euro liegen. Wird diese Grenze überschritten, sind die Jobs sozialversicherungspflichtig. Und zwar von dem Zeitpunkt an, von dem die Minijob-Zentrale die Versicherungspflicht festgestellt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat.

Beispiel: Herr Steuerzahler arbeitet regelmäßig seit dem 1. Januar 2011 beim Arbeitgeber A und verdient monatlich 350 Euro. Einen Monat später, am 1. Februar 2011, beginnt er beim Arbeitgeber B einen weiteren Minijob und erhält dort monatlich 300 Euro. Herr Steuerzahler ist für den Monat Januar noch sozialversicherungsfrei, weil sein Monatsverdienst nicht über 400 Euro liegt. Mit seinem zweiten Minijob zusammen übersteigt er jedoch die 400 Euro Grenze und es müssen Sozialversicherungsbeiträge für beide Beschäftigungen gezahlt werden.

Sofern ein Arbeitnehmer neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehreren Minijobs nachgeht, bleibt stets die zuerst aufgenommene Nebenbeschäftigung für ihn steuer- und sozialversicherungsfrei. Alle weiteren Minijobs werden aber mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Hierbei erfolgt dann die Meldung und Beitragszahlung zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung an die für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse und nicht an die Knappschaft, wie es bei Minijobbern sonst üblich ist. Für die Besteuerung muss eine Lohnsteuerkarte bzw. die Ersatzbescheinigung und ggf. den ELStAM-Ausdruck beim Arbeitgeber abgegeben werden. Gibt der Arbeitnehmer diese Unterlagen nicht ab, erfolgt in der Regel eine Besteuerung nach der (ungünstigsten) Steuerklasse VI.

c) Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge

Da Minijobber in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei sind, erwerben sie dadurch, dass der Arbeitgeber Pauschalbeiträge entrichtet, nur geringe Rentenansprüche. Minijobber können aber den vollen Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben, wenn sie den pauschalen Beitragssatz des Arbeitgebers mit eigenen Beiträgen aufstocken. Dazu müssen sie in einer Erklärung schriftlich auf ihre Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dies wird als Optieren bezeichnet.

Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gilt für die gesamte Dauer des Minijobs und kann nicht widerrufen werden. Nach Aufnahme einer neuen geringfügig entlohnten Beschäftigung muss der Arbeitnehmer seinen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit dem Arbeitgeber gegenüber erneut erklären, wenn er dies wieder will, und zwar auch dann, wenn sich die neue Beschäftigung nahtlos an die bisherige anschließt. Die Verzichtserklärung gilt bei mehreren nebeneinander ausgeübten Minijobs für alle Beschäftigungen. Das heißt, die einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Verzichtserklärung bezieht sich auf alle zum Zeitpunkt ihrer Abgabe bestehenden und zukünftig aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse. Sie wird erst unwirksam, wenn kein Minijob mehr ausgeübt wird. Der Arbeitnehmer muss daher alle Arbeitgeber über die abgegebene Verzichtserklärung informieren. Für den Arbeitgeber hat die Verzichtserklärung des Arbeitnehmers keine finanziellen Auswirkungen. Er zahlt weiterhin nur seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung.

Steuerzahler, die von der Möglichkeit der Aufstockung Gebrauch machen, zahlen einen Eigenanteil, der 4,6 Prozent des Arbeitsentgelts beträgt. Das ist der Differenzbetrag zwischen dem vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (15 Prozent) und dem allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, der seit dem 1. Januar 2012 19,6 Prozent beträgt. Die Aufstockung beginnt dann am folgenden Tag, es sei denn, der Arbeitnehmer wünscht einen späteren Beginn. Eine rückwirkende Aufstockung wurde vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht vorgesehen. Mit Beginn der Aufstockung zieht der Arbeitgeber den Eigenanteil vom Lohn des Arbeitnehmers ab und überweist ihn zusammen mit den Pauschalbeiträgen an die Minijob-Zentrale. Das heißt, der Aufstockungsbetrag ist vom Arbeitsentgelt einzubehalten.

Verdient der Arbeitnehmer regelmäßig weniger als 155 Euro im Monat, wird der Aufstockungsbeitrag von mindestens 155 Euro berechnet (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, d. h. Aufstockungsbeitrag von 7,60 Euro mindestens im Monat). Reicht der Lohn dafür nicht aus, muss der Arbeitnehmer den fehlenden Betrag ausgleichen.

Achtung: Die Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, Minijobber zu Beginn ihrer Beschäftigung über die Möglichkeit der Aufstockung zu informieren!