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1.3 Minijobs in Privathaushalten bzw. Privathaushalte als Arbeitgeber

Vielen Familien, Singles oder Alleinerziehenden fehlt die Zeit, alle anfallenden Haushaltsarbeiten zu erledigen, wenn sie nach einem langen Arbeitstag im Büro oder im Betrieb nach Hause kommen. Daher suchen Privathaushalte immer öfter Minijobber als Haushaltshilfen. Das liegt zum einen auch an der verbesserten steuerlichen Förderung von sogenannten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und zum anderen an der vereinfachten sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Abwicklung dieser Beschäftigungsverhältnisse über das „Haushaltsscheckverfahren“.

Steuerzahler, die Minijobber beschäftigen, bekommen die Aufwendungen steuerlich gefördert, wenn die Minijobber so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen, wie Kochen, Putzen, die Betreuung von Kindern, Kranken, alten und pflegebedürftigen Menschen sowie Gartenarbeit erbringen. Dabei muss es sich um Tätigkeiten handeln, die normalerweise Familienmitglieder ausführen. Prinzipiell gelten für Minijobs im Unternehmen und im Privathaushalt die gleichen Regeln. Im Gegensatz zu den gewerblichen Minijobs, sind im Privathaushalt die Sozialversicherungsbeiträge geringer und der Arbeitgeber muss am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen, damit das Finanzamt die steuerliche Förderung gewährt.

Höhe der Abgaben

Wenn Steuerzahler in ihrem privaten Haushalt einen Minijobber beschäftigen, zahlen sie als Arbeitgeber

  • 5 Prozent zur Krankenversicherung, sofern der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist,

  • 5 Prozent zur Rentenversicherung,

  • 0,7 Prozent Umlage1 (Krankheit) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz

  • 0,14 Prozent Umlage 2 (Schwangerschaft- und Mutterschaft) nach dem Aufwendungsausgleichgesetz

  • gegebenenfalls 2 Prozent einheitliche Pauschsteuer

  • 1,6 Prozent zur gesetzlichen Unfallversicherung


Private Haushalte als Arbeitgeber zahlen in der Regel pauschale Abgaben in Höhe von insgesamt 14,44 Prozent des monatlichen Entgelts des Minijobbers.

Durch das so genannte Haushaltsscheckverfahren wird die Anmeldung so bequem wie möglich gemacht. Der Privathaushalt als Arbeitgeber meldet der Minijob-Zentrale über ein spezielles Formular lediglich das monatliche Entgelt seines Minijobbers. Die Sozialversicherungsbeiträge und die Pauschsteuer werden dann von der Minijob-Zentrale berechnet und per Einzugsermächtigung zweimal jährlich vom Konto des Arbeitgebers abgebucht. Die erste Abbuchung erfolgt am 15. Juli für das erste Halbjahr und am 15. Januar für das zweite Halbjahr.

Auch bei Minijobs in Privathaushalten hat der Minijobber die Möglichkeit, seinen Rentenanspruch durch den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit zu erhöhen. Dazu muss er den Beitrag des Arbeitgebers auf 14,6 Prozent aufstocken.

a) Steuerliche Förderung für den Arbeitgeber

Private Arbeitgeber können 20 Prozent ihrer Gesamtausgaben (Lohn + Sozialversicherungsbeiträge + Lohnsteuer + Beiträge zur Unfallversicherung und zur Umlage), maximal aber 510 Euro, im Jahr pro Haushalt im Wege der Einkommensteuererklärung von der Steuerschuld abziehen (Gesamtaufwendungen bis 2.550 Euro x 20 Prozent = 510 Euro maximaler Steuerbonus).

b) Beschäftigung von Familienangehörigen

Eine Beschäftigung naher Verwandter oder Familienangehöriger im privaten Haushalt ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Bei diesen Arbeitsverhältnissen muss geprüft werden, ob es sich um eine echte Arbeitnehmereigenschaft handelt oder der Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde bzw. es sich lediglich um eine familiäre Mithilfe im Haushalt handelt. Die Verträge müssen zivilrechtlich wirksam sein und auch tatsächlich so durchgeführt werden. Die darin enthaltenen Bestimmungen (Stundenlohn, Arbeitszeit, Urlaub etc.) müssen auch zwischen Fremden üblicherweise so geschlossen werden. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im privaten Haushalt zwischen Ehegatten oder Kindern, die dem Hausstand angehören, scheidet in der Regel aus.

c) Haushaltsscheckverfahren

Die Beschäftigung einer Haushaltshilfe muss der Minijob-Zentrale in einem vereinfachten Verfahren, dem sogenannten Haushaltsscheckverfahren, gemeldet werden. Ein Großteil der sonst üblichen Arbeitgeberpflichten entfällt und wird von der Minijob-Zentrale übernommen.

Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers für die Sozialversicherung. Nach diesem Vordruck werden die durch den Arbeitgeber zu zahlenden Steuern und Abgaben berechnet. Das Formular kann unter www.minijob-zentrale.de heruntergeladen und direkt am PC ausgefüllt werden. Der Ausdruck muss dann vom Arbeitgeber und vom Minijobber unterschrieben und an die:

Deutsche Rentenversicherung

Knappschaft-Bahn-See

Minijob-Zentrale

45115 Essen


gesandt werden. Wird der Minijobber sowohl im privaten Haushalt als auch im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt, kann das Haushaltsscheckverfahren nicht angewandt werden. Bei der Ausübung mehrerer geringfügig entlohnter Minijobs in Privathaushalten darf das monatliche Gesamtarbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen 400 Euro nicht übersteigen. Ergibt sich aufgrund der Zusammenrechnung mit einer weiteren Beschäftigung ein Gesamtarbeitsentgelt von mehr als 400 Euro, findet das Haushaltsscheckverfahren mit seinen besonderen Vergünstigungen keine Anwendung mehr. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer im normalen Beitrags- und Meldeverfahren bei der für ihn zuständigen Krankenkasse gemeldet werden.

Voraussetzungen für Anwendbarkeit des Haushaltsscheckverfahrens:

  1. Es muss ein geringfügiges, versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis in einem Privathaushalt vorliegen.

  2. Es muss sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung handeln.

  3. Der Arbeitgeber muss der Minijob-Zentrale eine Einzugsermächtigung für sein Konto erteilen. Nur so können die Pauschalbeiträge für die Sozialversicherung, der Umlagen sowie die eventuell zu zahlende Pauschsteuer entrichtet werden.


Nimmt der Arbeitgeber nicht am Haushaltsscheckverfahren teil, werden seine Aufwendungen für den Minijobber in der Einkommensteuererklärung nicht anerkannt.

Vorteile des Haushaltsscheckverfahrens:

Der Arbeitgeber muss den Minijobber nur bei der Minijob-Zentrale an- und abmelden. Die Minijob-Zentrale berechnet die Beiträge zur Sozialversicherung, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1), den Beitrag zur Unfallversicherung sowie eventuell anfallende Steuern auf der Grundlage des gemeldeten Arbeitsentgelts und zieht diese halbjährlich im Lastschriftverfahren ein.