1.4 Steuern beim Minijob
Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt pauschal oder nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu erheben.a) Pauschsteuer
Für Privathaushalte, die Minijobber beschäftigen, bietet sich die unkomplizierte und einfache Zahlung der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von zwei Prozent an. Diese Pauschsteuer deckt auch eine mögliche Kirchensteuerpflicht und den Solidaritätszuschlag mit ab. Kommt die Pauschsteuer zur Anwendung, muss der Minijobber keine Lohnsteuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung beim Arbeitgeber abgeben. Die einheitliche Pauschsteuer kann vom Arbeitgeber jedoch nur erhoben werden, wenn er für den Minijobber Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von fünf Prozent zahlt. Dies gilt auch, wenn der Minijobber den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers bis zum vollen Rentenversicherungsbeitrag zwecks Erwerbs vollwertiger Rentenansprüche aufstockt.
Bei jeder Form der pauschalen Versteuerung ist der Arbeitgeber Steuerschuldner. Im Gegensatz zu den Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung besteht jedoch die Möglichkeit, die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von zwei Prozent auf den Minijobber abzuwälzen. Das heißt, die Pauschsteuer kann vom Lohn des Minijobbers einbehalten werden. Die Pauschsteuer wird zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen von der Minijob-Zentrale eingezogen.
b) Besteuerung nach persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
Wählt der Arbeitgeber nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer nach Maßgabe der vom Minijobber vorzulegenden Lohnsteuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung und ggf. ELStAM-Ausdruck zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I bis IV fällt für das Arbeitsentgelt eines Minijobs keine Lohnsteuer an – anders jedoch bei Lohnsteuerklasse V oder VI.
Arbeitgeber, die sich für die aufwändigere Form der Lohnsteuererhebung über die persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale entscheiden, müssen monatlich die einzubehaltende Lohnsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) ermitteln, vom Lohn des Minijobbers abziehen und an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt überweisen.
c) Pauschaler Lohnsteuersatz in Höhe von 20 Prozent
Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent oder 5 Prozent nicht zu entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Lohnsteuer) und die Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht. DIESE ZEILE NICHT LÖSCHEN*/ ?>









