2. Kurzfristige Beschäftigungen
Die kurzfristigen Beschäftigungen sind ein Sonderfall des Minijobs. Bei der Beurteilung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, sind jedoch ausschließlich zeitliche Kriterien entscheidend, die Höhe des Arbeitsentgelts ist frei bestimmbar.Eine kurzfristige Beschäftigung muss folgende Kriterien erfüllen:
Die Beschäftigung darf nur für eine Zeitdauer ausgeübt werden, die im Laufe eines Kalenderjahres (nicht Zeitjahr) seit ihrem Beginn vertraglich oder ihrer Eigenart nach auf nicht mehr als zwei Monate oder maximal 50 Arbeitstage begrenzt ist. Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung über 400 Euro liegt. Dies wird etwa bei Hausfrauen, Rentnern, Schülern und Studenten angenommen.
Der Zweimonatszeitraum findet nur dann Anwendung, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Wird die Beschäftigung an regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt, so ist der Zeitraum von 50 Arbeitstagen ausschlaggebend.
Kurzfristige Beschäftigungen sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer generell sozialversicherungsfrei. Dies gilt auch beim Zusammentreffen mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung oder einem klassischen Minijob. Kurzfristige Beschäftigungen werden nicht mit einem Hauptberuf zusammengerechnet.
Arbeitsentgelte aus kurzfristiger Beschäftigung sind uneingeschränkt steuerpflichtig und nach den individuellen Verhältnissen, das heißt nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, zu versteuern. Legt der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung oder den ELStAM-Ausdruck vor, kann der Arbeitgeber das Entgelt pauschal mit 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) versteuern. Voraussetzung ist, dass es sich um eine gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit handelt, die über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht und das durchschnittliche Arbeitsentgelt 62 Euro pro Tag nicht übersteigt, es sei denn, dass die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt erforderlich wird (etwa wegen einer krankheitsbedingten Vertretung). Weiter darf der durchschnittliche Arbeitslohn je Stunde 12 Euro nicht überschreiten. Bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen muss der Arbeitgeber die Steuern an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abführen. DIESE ZEILE NICHT LÖSCHEN*/ ?>









