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3. Niedriglohn-Jobs

Falls der monatliche Bruttoverdienst zwischen 400,01 und 800 Euro liegt, liegt ein sogenannter Niedriglohn-Job vor. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Hierbei handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, d. h. für den Arbeitnehmer ist diese Beschäftigung nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei.

Bei Niedriglöhnen wird bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung eine Gleitzonenberechnung durchgeführt. Bei Bruttoverdiensten zwischen 400,01 Euro und 800 Euro wird die Bemessungsgrundlage für die Arbeitnehmeranteile gleitend angehoben. Der prozentuale Beitragsanteil der Arbeitnehmer wächst schrittweise von rund 4 Prozent bei einem Verdienst in Höhe von 400,01 Euro bis auf rund 21 Prozent bei einem Verdienst von 800 Euro. Der Arbeitgeber zahlt allerdings stets den vollen Beitragsanteil vom tatsächlichen Arbeitsentgelt. Die Gleitzonenberechnung gilt nur für die Arbeitnehmer-Anteile zur Sozialversicherung. Arbeitnehmer können auch in diesem Fall die Rentenbeiträge bis auf den vollen Beitrag aufstocken. Bei Niedrig-Lohn-Jobs muss der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im normalen Beitrags- und Meldeverfahren bei der für ihn zuständigen Krankenkasse gemeldet werden.

Hier muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte oder eine Ersatzbescheinigung, wenn er keine Lohnsteuerkarte hat, und ggf. den ELStAM-Ausdruck aushändigen. Falls er jedoch weder eine Lohnsteuerkarte noch eine Ersatzbescheinigung vorlegt, erfolgt die Besteuerung in der Regel nach der (ungünstigsten) Lohnsteuerklasse VI. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) monatlich ermitteln, vom Lohn des Arbeitnehmers abziehen und einbehalten sowie an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt überweisen.

Steuerliche Förderung der Arbeitgeber

Beschäftigt ein privater Haushalt einen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses, können 20 Prozent der gesamten Aufwendungen, aber maximal 4.000 Euro, im Jahr pro Haushalt von der Steuerschuld abgezogen werden (Gesamtaufwendungen 20.000 Euro x 20 Prozent = 4.000 Euro maximaler Steuerbonus). Als Belege gelten wiederum die Beitragsnachweise der Krankenkasse und des Finanzamts.

Dieser Höchstbetrag gilt jedoch auch für die haushaltsnahen Dienstleistungen. Das heißt, der Höchstbetrag von 4.000 Euro kann nur einmal für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen zusammen ausgeschöpft werden. Die Aufteilung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnissen ist dabei irrelevant. Der Betrag kann vollständig durch haushaltsnahe Dienstleistungen oder Beschäftigungsverhältnisse ausgeschöpft oder auch aufgeteilt werden.