1. Kraftfahrzeugsteuer
Wer mit seinem Pkw am Straßenverkehr teilnehmen will, muss Kraftfahrzeugsteuer zahlen. Die Kraftfahrzeugsteuer ist sozusagen die Eintrittskarte zum Straßenverkehr, denn man zahlt sie unabhängig davon, wie viel oder wie oft man fährt.Sobald ein Auto vom Straßenverkehrsamt zugelassen wird, beginnt die Steuerpflicht. Sie endet, wenn man das Auto wieder abmeldet. Der Steuerbescheid wird per Post zugestellt. Man muss also nicht selbst sein Auto beim Finanzamt anmelden. Das geschieht automatisch. Viele Bundesländer gehen mittlerweile dazu über, die Zulassung eines Kraftfahrzeuges nur dann vorzunehmen, wenn der Fahrzeughalter dem Finanzamt für die Kfz-Steuer eine Einzugsermächtigung vorlegt, oder die Steuer im Voraus entrichtet worden ist. Bei dem Bescheid handelt es sich um einen so genannten Dauerbescheid. Das heißt, der berechnete Betrag muss jedes Jahr – und zwar ohne erneute Aufforderung – selbständig bezahlt werden. Einen neuen Bescheid gibt es nur, wenn sich etwas geändert hat.
Wie viel Kraftfahrzeugsteuer Sie bezahlen müssen, richtet sich nach dem Hubraum des Motors und der Umweltverträglichkeit eines Autos. Der Gesetzgeber hat die Kfz-Steuer bereits zum 1. Juli 2009 neu geregelt. Das bisherige System der Besteuerung wird durch eine Besteuerung nach dem CO₂-Ausstoß des Fahrzeugs und der Hubraumgröße ersetzt. Dann werden je 100 ccm Hubraum bei Dieselmotoren 9,50 Euro und bei Benzinern 2,00 Euro erhoben. Zusätzlich werden für jedes ausgestoßene Gramm Kohlendioxid je Kilometer 2,00 Euro linear erhoben, soweit der CO₂-Ausstoß bis zum 31.12. 2011 120 g/km übersteigt, ab 2012 110 g/km und ab 2014 95 g/km. Die Neuregelung gilt für alle Pkw, die seit dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassen wurden.
Für Fahrzeuge, die zwischen dem 5. November 2008 und dem 1. Juli 2009 zugelassen wurden, prüft das Finanzamt von sich aus, ob die alte oder die neue Kfz-Steuer für den Halter des Pkw günstiger ist und setzt dann die niedrigere Steuer fest.
Pkw, die vor dem 5. November 2008 erstmals zugelassen worden sind, werden grundsätzlich weiter nach dem alten Recht besteuert. Dies gilt selbst dann, wenn das neue Kfz-Steuerrecht für sie günstiger wäre. Es ist vorgesehen, diese Bestandsfahrzeuge ab 2013 in die neue Kfz-Steuer zu überführen. Details dazu fehlen jedoch noch.
Im Jahr 2011 neu hinzugekommen ist ein Steuerfreibetrag für die Erstzulassung von Diesel-Pkw mit der Abgasnorm 6. Erstmals zugelassene Dieselfahrzeuge mit Schadstoffklasse Euro 6 erhalten von 2011 bis 2013 eine Steuerbefreiung von 150 €.
Außerdem gibt es noch Sonderfälle wie das 3-Liter-Auto, nicht schadstoffarme Autos, die bei Ozonalarm fahren dürfen, schadstoffarme Autos, die bei Ozonalarm nicht fahren dürfen, Oldtimer sowie übrige Pkw, die in keine dieser Kategorien passen. Um sich in diesem Kuddelmuddel zurecht zu finden, gibt es als Unterscheidungskriterium die so genannte Schlüsselnummer. Diese Nummer ist im Kraftfahrzeugschein eingetragen. Maßgeblich sind die letzten beiden Ziffern dieser Schlüsselnummer.
Tipp: Die Entscheidung für den Kauf eines Pkw sollte sich auch nach der Höhe der Kraftfahrzeugsteuer richten. Denn mittlerweile langt der Fiskus kräftig zu. Wenn Sie sich z. B. einen alten Gebrauchten kaufen, können Sie böse überrascht werden. Sie können die Kfz-Steuer für Ihren Pkw oder Ihr Wohnmobil auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen mit Hilfe des Kfz-Rechner auch selbst berechnen. So wissen Sie genau, was auf Sie zukommt.
Bei der Besteuerung von Wohnmobilen und so genannten SUV`s (Sport utility vehicles) hat es in den vergangenen Jahren gravierende Änderungen gegeben.
Wohnmobile unterliegen seit dem 1. Januar 2006 einem eigenen Kfz-Steuertarif. Die Steuer richtet sich nach der Schadstoffklasse und dem zulässigen Gesamtgewicht. Als Wohnmobile gelten bestimmte Fahrzeuge der Klasse M nur, wenn
o sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt bzw. gebaut sind,
o die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der Gesamtnutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und
o der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 1,70 m, eine Kochgelegenheit und eine Spüle aufweist.
Fahrzeuge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden seit dem 1. Januar 2006 wie Pkw besteuert und zählen kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht mehr als Wohnmobil.
Geländewagen (so genannte SUV) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen werden steuerlich ebenfalls wie Pkw behandelt. Das Gleiche gilt für so genannte Mehrzweckfahrzeuge und Büro- und Konferenzmobile.
Elektrofahrzeuge unterliegen bestimmten Besonderheiten. Sie erhalten für fünf Jahre eine Kfz-Steuerbefreiung. Gegenwärtig plant der Gesetzgeber, diesen Zeitraum für Elektrofahrzeuge sogar auf 10 Jahre zu verlängern, wenn der Pkw in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2015 erstmals zugelassen wurde. DIESE ZEILE NICHT LÖSCHEN*/ ?>









