4. Unternehmer
Wer sich selbstständig machen will oder bereits gemacht hat, kann die Kosten für einen Pkw als Betriebsausgaben geltend machen. Betriebsausgaben mindern den Gewinn und damit die Steuerlast. Allerdings ist die Privatnutzung des Firmenwagens nicht abzugsfähig. Die Privatnutzung wird daher aus den Pkw-Kosten herausgerechnet.
Nutzt ein Unternehmer einen Pkw zu mehr als 50 Prozent beruflich, so gehört dieser Wagen zum notwendigen Betriebsvermögen. Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent, hat der Unternehmer ein Wahlrecht. Er kann den Pkw zum gewillkürten Betriebsvermögen machen.
Achtung: In diesem Fall ist die so genannte Ein-Prozent-Regelung für die Bewertung der Privatnutzung nicht anwendbar (s.u.)!
Liegt die betriebliche Nutzung allerdings unter 10 Prozent, so gehört der Pkw zum Privatvermögen. In diesem Fall muss eine Kilometerabrechnung angefertigt werden.
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